Auch die anderen Regelungen zur Gleichbehandlung bzw. sonstige Benachteiligungsverbote bleiben durch das AGG unberührt (z. B. § 4 Abs. 1 und 2 TzBfG, § 75 BetrVG, § 164 Abs. 2 SGB IX, § 612a BGB, Art. 3 Abs. 2 und 3 GG).[1] Soweit es sich um den Diskriminierungsschutz im engeren Sinne handelt, treten auch sie oftmals hinter das AGG als die lex specialis zurück. Das AGG will sie jedoch, wo sie einen weiteren Schutz gewähren, unvermindert gelten lassen.[2]

Sofern es um eine Benachteiligung wegen des Geschlechts in Bezug auf das Entgelt geht, ist Anspruchsgrundlage die Vorschrift des Art. 157 AEUV, die unmittelbar zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern Anwendung findet.[3]

[1] Horcher, in: BeckOK BGB, 65. Ed. 1.2.2023, AGG § 2 Rn. 33.
[2] Thüsing, in: MüKoBGB/Thüsing, 9. Aufl. 2021, AGG § 1 Rn. 12.
[3] EuGH, NZA 2021, 855 Rn. 21 – K, L ua/Tesco Stores Ltd.

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