Die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sind unterschiedlich und hängen von der jeweiligen Maßnahme ab. Nachteilige Handlungen gegenüber dem Arbeitnehmer, wie etwa eine Kündigung oder der Widerruf von freiwilligen Leistungen, die gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, sind unwirksam. Zur Anwendbarkeit des AGG auf Kündigungen vgl. Kündigungsschutz.

Die gleichheitswidrige Begünstigung von anderen Arbeitnehmern ist hingegen wirksam. Der übergangene Arbeitnehmer hat aber ein Recht darauf, an der Begünstigung teilzuhaben. Er kann also die Leistung verlangen, von der er ohne sachlichen Grund ausgeschlossen worden ist, also diejenige, welche die begünstigten Arbeitnehmer erhalten haben.[1] Der Arbeitgeber ist mithin verpflichtet, die Regel auf alle Arbeitnehmer anzuwenden und diese entsprechend zu begünstigen.[2] Da es sich hier nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um einen Erfüllungsanspruch handelt, kommt es auf ein Verschulden des Arbeitgebers nicht an.

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