Die Gleichstellungsbeauftragte gehört der Personalabteilung an und ist unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet. Ihre Aufgaben führt die Gleichstellungsbeauftragte weisungsfrei aus.[1] Aufgrund ihrer besonderen Stellung ist die Gleichstellungsbeauftragte vor Kündigungen, Versetzungen und Abordnungen wie ein Mitglied der Personalvertretung geschützt.[2] Entsprechend gelten daher § 15 KSchG und §§ 46 ff. BPersVG. Eine Kündigung ist insbesondere nur aus wichtigem Grund möglich.

Zum weiteren persönlichen Schutz ist es untersagt, die Gleichstellungsbeauftragte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu behindern. Auch darf sie nicht wegen ihres Amts in ihrer beruflichen Entwicklung benachteiligt oder begünstigt werden.[3] Das Amt als Gleichstellungsbeauftragter darf für das berufliche Fortkommen keine Auswirkungen haben. Es muss unberücksichtigt bleiben.

 
Hinweis

Geschlecht der beauftragten Person

Ob lediglich Frauen oder auch Männer für die Position in Betracht kommen, hängt davon ab, ob die Position auf Bundes- oder Landesebene zu besetzen ist. Während das Bundesgleichstellungsgesetz auf Bundesebene das weibliche Geschlecht vorschreibt, wird dies auf Landesebene unterschiedlich gehandhabt. Beispielsweise schreibt das Bayrische Gleichstellungsgesetz (BayGIG) kein Geschlecht für die Stelle vor. Meistens werden jedoch auch nach den Landesgleichstellungsgesetzen Frauen als Gleichstellungsbeauftragte eingesetzt.

Immer wieder beschäftigt die Arbeitsgerichte die Frage, ob in der Beschränkung auf Frauen als Gleichstellungsbeauftragte eine Diskriminierung gegenüber männlichen und diversen Personen liegen kann. Die Instanzenrechtsprechung zeigt sich hierzu sehr differenziert im Hinblick auf die genaue Ausgestaltung des Landesgesetzes. Eine eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung für alle Gleichstellungsbeauftragen – sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene – existiert bislang nicht.

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