Gleichstellungsbeauftragte kann Gleichheitsgrundsatz nicht einklagen
Dies hat das BVerwG in einem von der Gleichstellungsbeauftragten des Bundesnachrichtendienstes (BND) eingeleiteten Klageverfahrens gegen eine Änderung der verwaltungsinternen Förderungsrichtlinie entschieden.
BND änderte Förderungsrichtlinie
Gegenstand des von der Gleichstellungsbeauftragten des BND beim BVerwG eingeleiteten Organstreitverfahren war die die Änderung der Richtlinie zur Beförderung in eine A-16 Führungsposition. Die neue Richtlinie sieht vor, dass die Beförderung nach A-16
- die Bewährung für diese Führungsposition in mindestens zwei,
- zumindest 2-jährigen,
- unterschiedlichen
- regelbeurteilten A-5 Sachgebietsleitungen
voraussetzt. Die Richtlinie sieht die Möglichkeit der Ersetzung einer dieser Sachgebietsleitungen durch die Verwendung in einer obersten Bundesbehörde vor.
Gleichstellungsbeauftragte rügt Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes
Die Gleichstellungsbeauftragte rügte, dass mit dieser Neuregelung nur noch in deutlich geringerem Umfang Frauen für die Beförderung zu einer A-16 Stelle zur Verfügung stünden, die diese Voraussetzungen erfüllen. Die Änderung der Förderungsrichtlinie verletze daher gleichstellungsrechtliche Vorgaben des Gesetzes und stelle eine nicht gerechtfertigte mittelbare Diskriminierung der weiblichen Beschäftigten des BND dar. Die Erreichung des gesetzlichen Ziels der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen bis Ende 2025 werde damit ernsthaft gefährdet. Die Neuregelung verletze daher den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG.
Behördenleitung weist Einspruch zurück
Die Behördenleitung - der Behördenleiter des BND hat seinen Sitz unmittelbar im Kanzleramt und wird damit direkt vom Kanzler kontrolliert - folgte dieser Argumentation nicht und wies den Einspruch der Gleichstellungsbeauftragten als unbegründet zurück. Nach Auffassung der Dienststellenleitung sieht die neue Förderungsrichtlinie lediglich objektive, von Männern und Frauen in gleicher Weise zu erfüllende Beförderungsvoraussetzungen vor und enthält keine einseitig das eine oder das andere Geschlecht begünstigende Förderkriterien.
BVerwG in erster und letzter Instanz zuständig
Die Gleichstellungsbeauftragte akzeptierte diese Einspruchsentscheidung nicht und leitete beim BVerwG ein Organstreitverfahren ein. Zu den Besonderheiten der Behörde des BND gehört, dass in dessen Geschäftsbereich ausschließlich das BVerwG als gleichzeitig erste und letzte Instanz zur Entscheidung über eine Klage befugt ist. Das BVerwG stellte in seiner Entscheidung maßgeblich auf die Vorschrift des § 34 Abs. 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) ab. Diese Vorschrift eröffnet der Gleichstellungsbeauftragten unter bestimmten Voraussetzungen die Option zur Erhebung einer Kompetenzklage gegen die Dienststellenleitung.
Kompetenzklage mit begrenzten Rügemöglichkeiten
Gegenstand dieser Kompetenzklage ist nach der Entscheidung des BVerwG die Verletzung von Rechten und Pflichten der Dienststellenleitung gegenüber der Gleichstellungsbeauftragten. Typischer Inhalt einer solchen Kompetenzklage sei die Verletzung von Mitwirkungs-, Beteiligungs-, Informations- und Verfahrensrechten der Gleichstellungsbeauftragten als Organ der Dienststelle. Diese Auflistung zeige gleichzeitig die Grenze der möglichen Klagegegenstände einer solchen Kompetenzklage auf.
Gleichstellungsbeauftragte kann gerichtlich nicht auf Gleichstellung klagen
Nach der Bewertung des BVerwG gehört die Verletzung des von der Verfassung gemäß Art. 3 Abs. 2 GG garantierten Rechts auf Gleichstellung von Männern und Frauen nicht zu diesen Organrechten der Gleichstellungsbeauftragten. Die Verletzung des materiellen Gleichbehandlungsgrundsatzes gehöre daher auch nicht zum Katalog der mit der Kompetenzklage angreifbaren Rechtsverletzungen.
Klage als unzulässig abgewiesen
Da die Gleichstellungsbeauftragte mit ihrem Klageantrag die Spannbreite der ihr nach § 34 Abs. 2 BGleiG möglichen Rügen überschritten hat, fehlte der Klägerin nach der Entscheidung des BVerfG die für ihre Klage erforderliche Klagebefugnis. Das BVerwG wies die Klage daher als unzulässig zurück.
(BVerwG, Urteil v. 11.8.2022, 5 A 2.21)
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