Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin auf Bundesebene richtet sich nach §§ 19 ff. BGleiG. In jeder Dienststelle[1] mit mindestens 100 regelmäßig Beschäftigten wird die Gleichstellungsbeauftragte und die Stellvertreterin gewählt. Für Dienststellen, die regelmäßig weniger als 100 Beschäftigte haben, gilt die Sonderregel, dass sie bei der Wahl der nächsthöheren Dienststelle mitwirken.

§ 19 Abs. 4 Satz 2 BGleiG stellt klar, dass nur weibliche Beschäftigte der Dienststelle wählbar und wahlberechtigt sind. Die Anzahl der Stellvertreterinnen richtet sich gemäß § 19 BGleiG nach der personellen Größe der Dienststelle.

Die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin beträgt regelmäßig 4 Jahre. Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin dürfen jedoch nicht gleichzeitig der Personal- oder Schwerbehindertenvertretung angehören.

Für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten auf Landesebene sind die jeweiligen Landesgesetzte maßgeblich.

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