1Die Landesregierung legt dem Landtag alle sechs Jahre einen Erfahrungsbericht über die Gleichstellung von Frauen und Männern in den in § 1 genannten Verwaltungen sowie über die Anwendung dieses Gesetzes vor. 2Insbesondere ist die Repräsentanz von Frauen in Führungspositionen und in höheren Besoldungs- und Entgeltgruppen im Sinne des § 3Abs. 7 darzulegen. 3Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

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