(1) 1Die Gleichstellungsbeauftragte fördert und überwacht die Durchführung dieses Gesetzes und unterstützt die Dienststellenleitung bei dessen Umsetzung. 2Sie ist bei allen personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen der Dienststelle, die Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und der Verbesserung der beruflichen Situation der in der Dienststelle beschäftigten Frauen und Männer betreffen, rechtzeitig zu beteiligen. 3Dies gilt insbesondere bei

 

1.

Einstellungsverfahren,

 

2.

Beförderungen, Höhergruppierungen, Herabgruppierungen,

 

3.

Versetzungen, Umsetzungen und Abordnungen für eine Dauer von mehr als sechs Monaten, vorzeitiger Beendigung oder Kündigung der Beschäftigung,

 

4.

Konzeptionen von Fortbildungsmaßnahmen und der diesbezüglichen Teilnahmeentscheidung,

 

5.

der Analyse der Bedienstetenstruktur, Aufstellung, Änderung und Umsetzung des Gleichstellungsplans sowie von Personalentwicklungskonzepten,

 

6.

der Besetzung von Gremien,

 

7.

Arbeitszeitregelungen,

 

8.

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen sowie

 

9.

Privatisierung, Auflösung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder deren wesentlichen Teilen sowie Zuordnung von Bediensteten zu einem Stellenpool.

 

(2) 1Die Gleichstellungsbeauftragte hat ein Initiativrecht für Maßnahmen zur Durchführung dieses Gesetzes und zur Verbesserung der Gleichstellung beider Geschlechter sowie zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer. 2Zu ihren Aufgaben gehört auch die Beratung und Unterstützung von Frauen und Männern in Einzelfällen bei der beruflichen Förderung und bei der Beseitigung von Benachteiligungen. 3Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt Beschwerden über sexuelle Belästigung entgegen, berät die Betroffenen und leitet mit deren Einverständnis die Mitteilungen an die Dienststellenleitung weiter.

 

(3) 1Die Gleichstellungsbeauftragte dokumentiert ihre Mitwirkung durch schriftliches Votum, das zu den Akten zu nehmen ist. 2§ 20 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Bei abweichender Entscheidung der Dienststelle hat diese auf Verlangen der Gleichstellungsbeauftragten die Gründe hierfür schriftlich mitzuteilen.

 

(4) Die Vertrauensfrau ist Ansprechpartnerin für die Bediensteten ihrer Dienststelle und für die Gleichstellungsbeauftragte der nächsthöheren Dienststelle; sie ist für die Vermittlung von Informationen zwischen diesen verantwortlich.

 

(5) 1Die Gleichstellungsbeauftragten der obersten Landesbehörden arbeiten dienststellenübergreifend zusammen. 2Sie sind für den Informations- und Erfahrungsaustausch der GleichstelIungsbeauftragten und der Vertrauensfrauen in ihren jeweiligen Geschäftsbereichen verantwortlich.

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