Rz. 5
Abs. 1 Satz 1 enthält nicht nur eine Kostentragungsregel, sondern auch eine Verfahrensregel. Beigetrieben – vollstreckt – werden die dem Schuldner zur Last fallenden notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zusammen mit dem zur Zwangsvollstreckung anstehenden Anspruch des Gläubigers (Abs. 1 2. Halbsatz). Damit ist vom Gesetz festgelegt, dass Vollstreckungstitel für die Beitreibung der Zwangsvollstreckungskosten der Titel über die Hauptsache ist. Eines gesonderten Titels bedarf es demnach nicht. Das gilt nach § 167 VwGO i. V. m. § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch im Verfahren der Verwaltungsvollstreckung (VG Schwerin, Beschluss v. 19.9.2018, 15 D 707/18 SN, juris). Gleichzeitig beigetrieben werden können sämtliche – auch früher entstandene – Vollstreckungskosten einschließlich der Vorbereitungskosten der Zwangsvollstreckung. Auch wenn der Hauptsacheanspruch nicht auf Zahlung, sondern auf Räumung lautet, ist eine Beitreibung ohne besondere Festsetzung auf der Grundlage von § 788 Abs. 1 ZPO zulässig (OLG München, Rpfleger 2014, 77). Dass der Hauptsacheanspruch bereits erfüllt ist, spielt dabei keine Rolle. Notwendig ist nur, dass der Titel noch dem Gläubiger zur Verfügung steht (BayObLG, Rpfleger 1998, 32; LG Berlin Rpfleger 1992, 37). Insbesondere schließt auch die Möglichkeit, die Kosten der Zwangsvollstreckung gesondert festsetzen zu lassen (§ 788 Abs. 2 ZPO), es nicht aus, diese unmittelbar nach § 788 Abs. 1 ZPO ohne Festsetzung beizutreiben (OLG Brandenburg, JurBüro 2007, 548).
Rz. 6
Die Zulässigkeit der gleichzeitigen Vollstreckung ist von dem Vollstreckungsorgan zu prüfen. Es hat eigenständig zu prüfen, ob die mit dem Vollstreckungsantrag geltend gemachten Kosten dem Grunde nach Kosten der Zwangsvollstreckung des mit dem Hauptsachetitel ausgewiesenen Anspruchs sind, ob sie in der verlangten Höhe entstanden sind und ob sie notwendig waren (LG Oldenburg, DGVZ 1993, 156; LG Wuppertal, DGVZ 1996, 93). Es genügt, dass die Entstehung der Kosten glaubhaft gemacht wird (LG Darmstadt, JurBüro 1988, 1087). Dabei muss sich die Glaubhaftmachung auf Entstehen, Höhe und Notwendigkeit der Kosten der Zwangsvollstreckung erstrecken. Für die einem Rechtsanwalt (für die beantragte und für frühere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) erwachsenen Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (nicht jedoch für andere Auslagen, wie z. B. für die Ermittlung der Schuldneranschrift) genügt dessen Versicherung, dass diese Auslagen entstanden sind (§ 104 Abs. 2 S. 2 ZPO). Die Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen erfordert die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer geltend machen kann (§ 104 Abs. 2 S. 3 ZPO). Die Glaubhaftmachung und Notwendigkeit der Prüfung erfordern eine übersichtliche Darstellung der einzelnen Kostenbeträge unter Mitteilung der sie auslösenden Maßnahmen. Deshalb kann das Vollstreckungsorgan von dem Gläubiger eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten verlangen (LG Kaiserslautern, Rpfleger 1993, 29). Allerdings erfordert die Glaubhaftmachung nicht immer die Vorlage aller Belege oder eine sonst förmliche Beweisführung (§ 294 ZPO). Auch sonst geeignete Beweismittel genügen. Rechtsanwaltskosten für den konkreten Vollstreckungsauftrag können durch die Vorlage des Pfändungsprotokolls glaubhaft gemacht werden (LG Essen, Rpfleger 1984, 202). Allein der Hinweis darauf, dass die geltend gemachten Kosten bereits bei früheren Zwangsvollstreckungsverfahren von anderen Vollstreckungsorganen als notwendig anerkannt wurden, ersetzt die Glaubhaftmachung aber nicht. Der Gerichtsvollzieher hat den Gläubiger von der Absetzung verlangter, als nicht erstattungsfähig festgestellter Zwangsvollstreckungskosten zu verständigen. Das Vollstreckungsgericht hat den Vollstreckungsantrag insoweit zurückzuweisen.