Rz. 51

Sind bereits fruchtlose Pfändungsversuche vorausgegangen, so kann der Schuldner nur dann mit den Kosten eines erneuten Pfändungsauftrags belastet werden, wenn entweder konkrete Anhaltspunkte für zwischenzeitlich durch den Schuldner erworbenes Vermögen gegeben oder aber mindestens 6 Monate seit dem letzten Pfändungsversuch vergangen sind (LG Halle, DGVZ 2001, 30; LG Münster, DGVZ 1990, 125).

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