Rz. 577

Gemäß §§ 788, 91 Abs. 2 S. 2 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Mehrkosten fallen immer dann an, wenn im Verhältnis zur Hauptsache ein neuer Rechtsanwalt bestellt wird oder der Rechtsanwalt nach einer Vollstreckungsmaßnahme gewechselt wird. Denn für den neuen Rechtsanwalt liegt stets eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit vor, die deshalb die Gebühren nach VV 3309 f. auslöst.

 

Rz. 578

 

Beispiel: Rechtsanwalt A beauftragt für den Mandanten M den Gerichtsvollzieher mit der Mobiliarvollstreckung, die erfolglos bleibt. Zwei Monate später beauftragt Rechtsanwalt B für den Mandanten M den Gerichtsvollzieher erneut mit der Mobiliarvollstreckung.

Weil zwei verschiedene Anwälte in der Zwangsvollstreckung tätig geworden sind, liegen verschiedene Angelegenheiten vor mit der Folge, dass die Gebühren doppelt entstehen.

War eine Vollstreckung erfolglos oder nur teilweise erfolgreich, sind die Kosten einer erneuten Vollstreckung aber nur dann notwendig, wenn der Gläubiger entweder aufgrund konkreter Anhaltspunkte von einer positiven Veränderung der Vermögensverhältnisse ausgehen durfte[620] oder ein gewisser Zeitraum seit dem letzten Vollstreckungsversuch verstrichen ist, der frühestens mit drei Monaten angesetzt werden kann.[621]

 

Rz. 579

Die Regelungen zur vollstreckungsrechtlichen Angelegenheit in §§ 18 und 19 gelten nur für den Rechtsanwalt, der bereits im Erkenntnisverfahren oder bereits zuvor in der Vollstreckung tätig war. Auf Rdn 92 ff. wird insoweit verwiesen. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines weiteren Rechtsanwalts beurteilt sich auch in der Vollstreckung nach § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO.[622]

 

Rz. 580

Besteht ein anerkennungswürdiges Interesse, die einstweilige Verfügung so schnell wie möglich zuzustellen, kann neben der für die Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers, die ihren Sitz in einer anderen Stadt als die Schuldner haben, anfallenden Verfahrensgebühr für das Erkenntnisverfahren die Gebühr nach VV 3309 für die Einschaltung eines weiteren Rechtsanwaltsbüros erstattungsfähig sein, das nur mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung beauftragt ist.[623]

[620] Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 217.
[621] Vgl. § 63 Abs. 1 GVGA; LG Halle DGVZ 2001, 30: sechs Monate; LG Oldenburg DGVZ 1998, 28: sechs Monate; LG Heilbronn DGVZ 1994, 172: drei Monate; LG Münster DGVZ 1990, 125: spätestens nach sechs Monaten; AG Beckum DGVZ 2008, 106: Zeitablauf allein genügt nicht; Zöller/Seibel, § 788 Rn 9a; HK-ZV/Kessel, § 788 ZPO Rn 57; Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 217.
[622] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 1141.

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