Rz. 339

Hat der Anwalt einen kombinierten Auftrag (Sachpfändung und Abnahme der Vermögensauskunft) gestellt (vgl. § 807 ZPO), so ist dies dahin zu verstehen, dass der Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft nur bedingt gestellt ist bzw. es sich um einen Eventualantrag handelt. Die Bedingung ist, dass die Voraussetzungen zur Abnahme gemäß § 807 ZPO vorliegen. Die gesonderte Gebühr fällt also nur an, wenn diese Bedingung erfüllt ist.[332] Für den bedingten Auftrag auf Durchführung des Verfahrens auf Abnahme der Vermögensauskunft entsteht eine besondere Verfahrensgebühr VV 3309 erst dann, wenn die Pfändung durch den Gerichtsvollzieher fruchtlos verläuft oder eine andere der in § 807 ZPO genannten Voraussetzungen für die sofortige Abnahme der Vermögensauskunft vorliegt.[333]

 

Rz. 340

Der Gegenstandswert für die Sachpfändung richtet sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 1, der Wert für die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 (höchstens 2.000 EUR). Der Rechtsanwalt erhält im Falle des kombinierten Auftrags (Sachpfändung und Abnahme der Vermögensauskunft) eine besondere Verfahrensgebühr für den zunächst bedingten Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft auch dann, wenn ihm vom Gerichtsvollzieher nach Eintritt der Bedingung lediglich ein Ausdruck der innerhalb der letzten zwei Jahre abgegebenen Vermögensauskunft erteilt wird (vgl. § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO). Denn es liegt dann ein zu einer besonderen gebührenrechtlichen Angelegenheit führendes Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft vor.[334]

 

Beispiel 1: Der Anwalt beauftragt den Gerichtsvollzieher wegen einer Forderung i.H.v. 5.000 EUR mit der Mobiliarvollstreckung. Für den Fall, dass der Schuldner die Durchsuchung verweigert oder der Pfändungsversuch ergibt, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird, beauftragt der Anwalt den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft. Nachdem die Vollstreckung fruchtlos verlaufen ist, stellt der Gerichtsvollzieher fest, dass der Schuldner innerhalb der Sperrfrist des § 802d ZPO von zwei Jahren bereits die Vermögensauskunft abgegeben hat und übersendet dem Rechtsanwalt des Drittgläubigers deshalb einen Ausdruck des Vermögensverzeichnisses.

Es liegen zwei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten vor. Gegenüber der Mobiliarvollstreckung (Gebühr VV 3309 nach einem Wert i.H.v. 5.000 EUR) bildet die Vermögensauskunft (Gebühr VV 3309 nach 2.000 EUR, § 25 Abs. 1 Nr. 4) nach § 18 Abs. 1 Nr. 16 eine besondere Angelegenheit.

 

Beispiel 2: Sachverhalt zunächst wie Beispiel 1. Im Rahmen der Mobiliarvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher kommt es zu einer gütlichen Erledigung der Sache gemäß § 802b ZPO. Vor Ablauf der festgesetzten Zahlungsfrist (§ 802b Abs. 2 S. 1 ZPO) wird die Forderung vollständig vom Schuldner gezahlt.

Es liegt nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit vor. Für die Mobiliarvollstreckung ist eine Gebühr VV 3309 nach einem Wert i.H.v. 5.000 EUR entstanden. Zu einem Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 16 ist es durch die vorherige Zahlung der Vollstreckungsforderung nicht gekommen.

[332] Vgl. AG Potsdam 1.11.2018 – 48 M 3339/18; Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 171; Behr, JurBüro 2000, 178, 185; Enders, JurBüro 1999, 1, 2; Winterstein, DGVZ 1999, 36, 42; Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, § 18 Rn 107; vgl. auch BGH 17.7.2008 – I ZB 80/07, NJW 2008, 3288.
[333] So auch Enders, JurBüro 2012, 633, 634 Abschnitt 4.
[334] Bejahend zu § 807 ZPO a.F. AnwK-RVG/Wolf, 6. Aufl., § 18 Rn 87; Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 171.

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