Rz. 341

Neben dem Kombi-Auftrag nach § 807 ZPO sind auch weitere kombinierte Aufträge möglich, vgl. den zu § 753 Abs. 3 ZPO eingeführten Formularauftrag.[335] Das folgt aus der Aufzählung in § 802a Abs. 2 ZPO, die dem regelmäßigen Vollstreckungsablauf folgt.[336]

So ist z.B. ein kombinierter Auftrag auf Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO) und nach deren Abnahme auf anschließende Pfändung und Verwertung eines sich aus dem Vermögensverzeichnis ergebenden Vermögensgegenstands (§ 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO) denkbar.[337]
Ferner ist es z.B. möglich, den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und für den Fall, dass der Schuldner seiner Pflicht zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist, mit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l ZPO zu beauftragen (§ 802a Abs. 2 Nr. 3 ZPO).[338]
Denkbar ist es beispielsweise auch, den Gerichtsvollzieher mit der (isolierten) gütlichen Erledigung (§ 802b ZPO) und für den Fall ihres Scheiterns mit einer Vollstreckungsmaßnahme wie der Abnahme der Vermögensauskunft oder mit der Sachpfändung oder der Forderungspfändung zu beauftragen.[339]
 

Rz. 342

Es können auch mehr als zwei Aufträge miteinander kombiniert werden. Bei allen kombinierten Aufträgen erhält der Rechtsanwalt eine weitere Verfahrensgebühr VV 3309 erst, wenn die Voraussetzung für den weiteren Auftrag eingetreten ist und dadurch aus dem Eventualantrag oder bedingt gestellten Auftrag ein unbedingt gestellter Auftrag geworden ist.[340] Ferner ist natürlich Voraussetzung für den Anfall einer weiteren Gebühr, dass die Maßnahmen verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten bilden. Das ist z.B. bei dem mit der gütlichen Erledigung verbundenen Vollstreckungsauftrag nicht der Fall[341] (vgl. Rdn 217, 219 ff.; zum kombinierten Auftrag bei Einholung von Auskünften Dritter vgl. Rdn 354 ff.).

 

Rz. 343

Die möglichen Aufträge auf Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO) und auf anschließende Pfändung und Verwertung[342] bilden wegen § 18 Abs. 1 Nr. 16 verschiedene Angelegenheiten.[343] Allerdings muss die Vollstreckungsmaßnahme mit Pfändung und Verwertung beginnen, damit eine weitere gebührenrechtliche Angelegenheit entsteht.[344]

 

Beispiel: Der Anwalt beauftragt den Gerichtsvollzieher wegen einer Forderung i.H.v. 5.000 EUR mit der Abnahme der Vermögensauskunft. Für den Fall, dass sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Vermögensgegenstände ergeben, soll der Gerichtsvollzieher die Mobiliarvollstreckung durchführen. Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis, aus dem sich ein pfändbarer Gegenstand ergibt, beim zentralen Vollstreckungsgericht. Um eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu verhindern, zahlt der Schuldner zwei Tage nach Abnahme der Vermögensauskunft die Vollstreckungsforderung an den Gläubiger und weist dem Gerichtsvollzieher die Zahlung nach. Der Gerichtsvollzieher sendet daraufhin die Vollstreckungsunterlagen an den Gläubiger zurück.

Die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der Abnahme der Vermögensauskunft hat die Verfahrensgebühr VV 3309 nach einem Wert von 2.000 EUR ausgelöst. Der Eventualantrag auf Pfändung und Verwertung ist durch die Feststellung des pfändbaren Gegenstands im Vermögensverzeichnis zu einem unbedingten Antrag geworden. Deshalb ist insoweit eine weitere Verfahrensgebühr VV 3309, allerdings nach einem Wert von 5.000 EUR angefallen.

[335] Verordnung über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherformular-Verordnung – GVFV) v. 28.9.2015.
[336] BT-Drucks 16/10069, S. 24; HK-ZV/Sternal, § 802a ZPO Rn 6a.
[337] BT-Drucks 16/10069, S. 24.
[338] Vgl. dazu BGH 20.9.2018 – I ZB 120/17, AGS 2019, 12; BGH 28.3.2019 – I ZB 81/18.
[340] AG Potsdam 1.11.2018 – 48 M 3339/18; Volpert, RVGreport 2012, 442, 445; so auch Enders, JurBüro 2012, 633, 635; ders., JurBüro 2013, 1; HK-ZV/Sternal, § 807 ZPO Rn 23 f.
[342] Vgl. BT-Drucks 16/10069, S. 24.
[343] AG Brake JurBüro 2016, 325.
[344] Vgl. AG Potsdam 1.11.2018 – 48 M 3339/18.

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