Rz. 77

Die Kosten des Steuerberaters, die der Gläubiger geltend macht, weil er aufgrund einer Pfändung für den Schuldner den Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich gestellt hat, sind nur dann notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung, wenn besondere Schwierigkeiten die Zuziehung eines Steuerberaters notwendig machen (LG Gießen, DGVZ 1994, 8; LG Düsseldorf, DGVZ 1991, 11). Diese Auffassungen sind etwas eng. Großzügiger sehen es LG Dortmund, JurBüro 1990, 1050; LG Essen, JurBüro 1985, 412; LG Kassel, JurBüro 1983, 1837.

 

Rz. 78

Insgesamt sollen die erstattungsfähigen Kosten auf die Höhe der Anwaltskosten beschränkt sein. Das LG Berlin (DGVZ 1985, 43) hat diese Kosten nicht als Kosten der Zwangsvollstreckung angesehen. Dies dürfte nicht richtig sein. Insgesamt kann gesagt werden, dass die Kosten wohl dann nicht erstattungsfähig sind, wenn der Gläubiger ohne weiteres selbst in der Lage gewesen wäre, den Steuererstattungsantrag zu stellen (LG München, AnwBl. 1987, 99).

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