Rz. 79

Die Kosten der Taschenpfändung sind nur dann notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung in der Höhe, in der zu erwarten ist, dass der Schuldner Geld mit sich führt (LG Paderborn, DGVZ 1984, 13 = JurBüro 1984, 464).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge