Rz. 226
An Gerichtskosten entsteht eine Festgebühr von 20 EUR gem. Nr. 2111 KV GKG. Hierfür besteht Vorschusspflicht gem. § 12 Abs. 6 GKG. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a ZPO. Die Vorschusspflicht entfällt ebenso bei arbeitsgerichtlichen Titeln (vgl. § 11 GKG). Innerhalb des Rechtszuges gelten mehrere Verfahren als nur ein Verfahren, wenn sie denselben Anspruch und Gegenstand betreffen.
Der Gläubiger, der den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt, muss diesen Antrag lediglich einfach an das Vollstreckungsgericht übersenden. Weder für die Anfertigung von Ablichtungen des Antrages auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses noch für die Anfertigung von Abschriften des erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch das Vollstreckungsgericht besteht ohne einen dahingehenden Antrag des Gläubigers eine Rechtsgrundlage. Aus § 133 Abs. 1 Satz 1 ZPO folgt nichts Abweichendes, weil im Verfahren zum Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gem. § 834 ZPO weder der Schuldner noch der Drittschuldner vor Erlass der Entscheidung angehört werden müssen. Das weitere Verfahren über die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird von dem antragstellenden Gläubiger durch Beauftragung des Gerichtsvollziehers betrieben. Soweit der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher die hierfür notwendigen Abschriften nicht zur Verfügung stellt, kann der Gerichtsvollzieher die notwendigen Abschriften selbst herstellen. Eine analoge Anwendung des § 133 Abs. 1 Satz 1 ZPO scheidet daher aus (AG Bad Segeberg, NJW-RR 2014, 510).
Rz. 227
Für den Gerichtsvollzieher fällt eine Geb. nach Nr. 100 KV als Anlage zu § 9 GVKostG in Höhe von 10 EUR an; bei mehreren Drittschuldnern handelt es sich um mehrere Aufträge, weshalb die Gebühr mehrfach entsteht (Nr. 2 Abs. 5 DB-GvKostG). Bei der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Schuldner und Drittschuldner handelt es sich um zwei Aufträge (AG Recklinghausen DGVZ 2001, 155), weshalb neben den Zustellungsgebühren gem. Nrn. 100, 101 KV als Anlage zu § 9 GVKostG GvKostG auch zwei Auslagenpauschalen nach Nr. 713 KV als Anlage zu § 9 GVKostG GvKostG anzusetzen sind (AG Bergheim DGVZ 2002, 31). Dem Gerichtsvollzieher steht für die Erstellung der an den Schuldner zuzustellenden Abschriften eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Dokumentenpauschale gem. Nr. 700 Ziffer 1 Buchst. a) KV als Anlage zu § 9 GVKostG GvKostG zu, weil es sich um eine Zustellung im Parteibetrieb handelt (AG Bad Segeberg, NJW-RR 2014, 510; AG Ansbach, DGVZ 2007, 76; AG Deggendorf, DGVZ 2007, 76).
Rz. 228
Der Rechtsanwalt erhält eine 0,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG ; bei der Pfändung mehrerer Forderungen desselben Schuldners gegen verschiedene Drittschuldner fällt die Gebühr mehrfach an, da es sich um unterchiedliche Gegenstände handelt (AG Detmold JurBüro 2016, 549); die Werte der gepfändeten Forderungen werden addiert (§ 22 Abs. 1 RVG; LG Koblenz Vollstreckung effektiv 2009, 61; AG Berlin-Mitte JurBüro 2009, 606). Eine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte kommt aber dann nicht in Betracht, soweit die Gegenstände wirtschaftlich identisch sind (BGH, MDR 2011, 696 = RVG professionell 2011, 95 = NJW-Spezial 2011, 379 = FamRZ 2011, 970 = Vollstreckung effektiv 2011, 113. Durch die Gebühr wird zugleich auch der Antrag auf Überweisung (§ 835 ZPO) – selbst bei getrennter Antragstellung – abgegolten (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG; Zöller/Herget, § 829 Rn. 44), ebenso die Vorpfändung (§ 845 ZPO). Der Gegenstandswert bestimmt sich gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 RVG.
Rz. 229
Wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Abs. 3 ZPO gepfändet, sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG und § 9 ZPO zu bewerten (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Das ist der Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen oder deren geringerer Gesamtbetrag, nach § 9 ZPO für die dort genannten Schadensersatzrenten der 3 1/2 -fache Jahresbetrag oder der geringere Gesamtbetrag. Entsprechendes gilt in anderen Fällen der Vorratspfändung nach Maßgabe des § 850d Abs. 3 ZPO (Fälle des § 850b ZPO) und bei Pfändung laufender Geldleistungen nach § 54 SGB I. Begrenzt wird der Wert bei höherem Vollstreckungsanspruch durch den geringeren Wert der Forderung, deren Pfändung beantragt ist oder bewirkt werden soll (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG).
In der Praxis kommt es immer wieder zu Situationen, dass einem Rechtsanwalt nur die Mindestgebühr von 15 EUR (§ 13 Abs. 2 RVG) zuerkannt wird, wenn die Pfändung ins "Leere" geht, also letztlich nicht werthaltig ist.
Welche Auswirkungen die fehlende Werthaltigkeit der zu pfändenden Forderung auf die nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG im Vollstreckungsverfahren entstandenen Gebühren hat, ist umstritten (dafür d. h. nur 15 EUR: LG Stuttgart, DGVZ 2013, 185; OLG Köln, Rpfleger 2001, 149; OLG Karlsruhe, RVG prof. 2011, 93; LG Hamburg, ZMR 2009,697; OLG Köln, JurBüro 1979, 1903; LG Kiel, Schl...