Rz. 18

Da sich die Zwangsvollstreckung grundsätzlich nur gegen das Vermögen des (Vollstreckungs-) Schuldners richtet, ist die Pfändung einer zum Zeitpunkt der Pfändung nicht dem Schuldner zustehenden (weil z. B. abgetretenen) Forderung unwirksam, schlechthin nichtig (BGH, NJW 2002, 755= ZIP 2002, 226 = WM 2002, 279 = MDR 2002, 477 = Rpfleger 2002, 272 = KTS 2002, 323 = KKZ 2002, 151 = JuS 2002, 615). Sie setzt stets einen im Zeitpunkt der Pfändung bestehenden Anspruch gegen den Drittschuldner voraus. Während bei der Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen die Zugehörigkeit des Gegenstands zum Schuldnervermögen aufgrund des Gewahrsams des Schuldners vermutet wird, ergibt sich die Zugehörigkeit der Forderung zum Schuldnervermögen ausschließlich aus der Behauptung des Gläubigers, der Schuldner sei Gläubiger einer Forderung gegen den Drittschuldner. Der Prüfung durch das Vollstreckungsgericht unterliegt allein die Frage, ob nach dem schlüssigen Vorbringen des Gläubigers die Forderung dem Schuldner zustehen kann und ob sie als Gegenstand der Zwangsvollstreckung im Schuldnervermögen pfändbar ist (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 1650 = WM 2003, 1875 = ZVI 2003, 458 = Rpfleger 2003, 595 = ZFE 2003, 346 =  FamRZ 2003, 1652 = MDR 2003, 1378 = KKZ 2004, 89 = ProzRB 2003, 327 = EzFamR aktuell 2003, 293 = NJ 2004, 23). Gepfändet wird immer nur die "angebliche" Forderung, die der Schuldner ggü. dem Drittschuldner haben soll. Ob der Schuldner tatsächlich Inhaber der gepfändeten und überwiesenen Forderung ist, wird nicht im Pfändungsverfahren geprüft, sondern in dem Rechtsstreit, den der Gläubiger ggf. gegen den Drittschuldner führen muss. Steht die Forderung nicht dem Schuldner, sondern einem anderen als Gläubiger zu, geht die ausgesprochene Pfändung ins Leere und wird der Anspruch des Dritten gegen den Drittschuldner nicht berührt (vgl. BGHZ 100, 36 = WM 1987, 434 = DB 1987, 778 = NJW 1987, 1703 = MDR 1987, 494 = JuS 1987, 911 = KTS 1987, 295; LG Hagen, IPRspr 2008, Nr. 106, 348).

 

Rz. 19

Ist eine Forderung, die gepfändet werden soll, einem Dritten treuhänderisch übertragen (gleich aus welchem Grund im Einzelfall), zählt sie zwar wirtschaftlich zum Vermögen des übertragenden Schuldners, Inhaber der Forderung ist jedoch der Dritte. Ein Gläubiger des Treugebers kann eine solche Forderung nicht unter dem Hinweis auf die wirtschaftliche Zuordnung der Forderung pfänden (BGH, WM 1987, 191). Der schuldrechtliche Anspruch des Treugebers gegen den Treuhänder auf Rückübertragung der Forderung nach Zweckerreichung oder auf Herausgabe des Erlangten unterliegt allerdings der Pfändung (OLG Frankfurt/Main, JurBüro 1984, 109).

 

Rz. 20

Sind mehrere Personen Gläubiger einer Forderung, so ist hinsichtlich der Vermögenszugehörigkeit zu entscheiden, ob die Forderung allen gemeinschaftlich zur gesamten Hand oder in Bruchteilsgemeinschaft zusteht oder ob jeder Gläubiger die Leistung insgesamt oder in Teilen an sich allein verlangen kann. Soweit jeder Leistung an sich verlangen kann, kann die Forderung auch von dem jeweiligen Gläubiger dieses Gläubigers (= Schuldner) gepfändet werden, da jeder, der Leistung an sich selbst verlangen kann, auch Forderungsinhaber i. S. v. § 829 ZPO ist. Steht die Forderung mehreren in Bruchteilsgemeinschaft zu, so kann sie als Ganze nicht dem Vermögen eines der Gemeinschaftsmitglieder zugerechnet werden. Sie kann deshalb auch nicht mit einem Titel allein gegen ein Gemeinschaftsmitglied gepfändet werden. Es ist in diesen Fällen nur der Anteil des jeweiligen Schuldners an der Bruchteilsgemeinschaft als solcher nach § 857 ZPO pfändbar. Bei Gesamthandsforderungen ist immer nur die Gesamthand "Forderungsinhaber". Gläubiger z. B. eines Mitglieds einer BGB-Gesellschaft können daher nicht in die Gesamthandsforderung vollstrecken, sondern müssen sich an den Gesamthandsanteil halten.

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