Rz. 24
Forderungen sind nur insoweit der Pfändung unterworfen, als sie abtretbar bzw. übertragbar sind (§ 851 ZPO). Eine Ausnahme macht – um Manipulationen zuungunsten des Gläubigers zu verhindern – § 851 Abs. 2 ZPO in den Fällen, in denen die Nichtübertragbarkeit der Forderung ausschließlich auf einer privatrechtlichen Abrede zwischen Forderungsinhaber und Drittschuldner beruht.
Rz. 25
Unübertragbarkeit kann sich ausdrücklich aus Vorschriften des materiellen Rechts ergeben (z. B. § 38 BGB: Unübertragbarkeit der Mitgliedschaft in einem Verein, wenn in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, § 40 BGB). Gem. § 399 1. Alt. BGB sind Ansprüche unübertragbar, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Änderung des Leistungsinhalts erfolgen kann. Das ist anzunehmen, wenn
- die Leistung auf höchstpersönlichen Ansprüchen des Berechtigten beruht, die nur er selbst erheben kann, oder
- ein Gläubigerwechsel (anders als bei solchen höchstpersönlichen Ansprüchen) zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerperson aber besonders schutzwürdig ist oder
- ohne Veränderung des Leistungsinhalts die dem Gläubiger gebührende Leistung mit seiner Person so verknüpft ist, dass die Leistung an einen anderen Gläubiger als andere Leistung erscheinen würde. In diesen Fallgruppen ist die Abtretbarkeit – und damit auch die Pfändbarkeit – ausgeschlossen, weil anderenfalls die Identität der Forderung nicht gewahrt bliebe (BGH, WM 1986, 70 = DB 1986, 266 = NJW 1986, 713 = MDR 1986, 310 = JZ 1986, 336 = MittBayNot 1986, 17 = BauR 1986, 98 = ZIP 1986, 234 = BB 1986, 840; BGH ZEV 2010, 91 = FamRZ 2010, 367 = NZM 2010, 523 = NJW-RR 2010, 1235).
Aus dem Wortlaut des § 851 Abs. 2 ZPO könnte man schließen, dass Geldforderungen dennoch stets gepfändet werden könnten, da Geld als geschuldeter Gegenstand immer der Pfändung unterworfen ist. Sinn und Zweck des § 851 Abs. 2 ZPO ist es jedoch, zu vermeiden, dass der Schuldner durch die Vereinbarung eines Abtretungsverbots die Forderung dem Zugriff seiner Gläubiger entzieht (vgl. BGHZ 56, 228 = NJW 1971, 1750 = MDR 1971, 743 = BB 1971, 889 = WM 1971, 933); die Rspr. wendet § 851 ZPO daher auf zweckgebundene Anspruch nicht an (vgl. z. B. BGH, NJW 1985, 2263 = BGHZ 94, 316 = FamRZ 1985, 802 = JZ 1985, 803 = MDR 1985, 831 = ZfSH/SGB 1986, 336; OLG Köln, NJW-RR 1993, 1030; Zöller/Stöber, § 851 Rn. 3).
Rz. 26
Absolut unpfändbar sind danach höchstpersönliche Ansprüche:
- Der eheliche Unterhaltsanspruch gem. § 1360a BGB (LG Braunschweig, Rpfleger 1997, 394); Ausnahme bei Sonderbedarf (LG Frankenthal, InVo 2000, 393),
- Der Anspruch des Schuldners ggü. seinem Ehegatten auf Mitwirkung zur gemeinsamen Steuerveranlagung und Unterzeichnung der Steuererklärung (LG Hechingen, FamRZ 1990, 1127),
- Ein von der katholischen Kirche zuerkannter Entschädigungsanspruch (LG Frankenthal, Beschluss v. 19.6.2012, 1 T 5/12 – Juris)
Rz. 27
Nur zugunsten bestimmter Personen pfändbar sind danach:
- Der Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit. Diesen darf der Schuldner nur an den Gläubiger (oder dessen Rechtsnachfolger) der zu tilgenden Schuld abtreten; er wandelt sich dann in einen Zahlungsanspruch um (vgl. BGH, NJW 1994, 49 = ZIP 1993, 1656 = WM 1993, 2180 = MDR 1994, 55 = KTS 1994, 102 = JuS 1994, 439 = DB 1994, 978; BGH, NJW 1993, 2232 = WM 1993, 1557 = MDR 1993, 976 = ZAP EN-Nr. 666/93 = NVwZ 1993, 1020 = BauR 1993, 773 = Wohnungseigentümer 1993, 165). Daher dürfen auch nur der Gläubiger oder dessen Rechtsnachfolger die Forderung auf Schuldbefreiung pfänden. Typisches Beispiel für einen Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit ist der Anspruch des Haftpflichtversicherten gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag. Dieser ist nicht auf Zahlung, sondern auf Befreiung von der Verbindlichkeit des Versicherten ggü. dem Geschädigten gerichtet. Der Schuldbefreiungsanspruch ist grds. gem. § 851 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 399, 1. Alt. BGB unpfändbar, da eine Übertragung der Forderung zwangsläufig eine Inhaltsänderung zur Folge hat. Die Pflicht zur Freistellung besteht nämlich allein für den Schuldner der Verbindlichkeit (vgl. BGH, NJW 1993, 2232 = WM 1993, 1557 = MDR 1993, 976 = ZAP EN-Nr. 666/93 = NVwZ 1993, 1020 = BauR 1993, 773 = Wohnungseigentümer 1993, 165). Eine Ausnahme gilt aber für den Geschädigten, dessen Forderung ja gerade durch die Leistung des Versicherers getilgt werden soll. Pfändet der Geschädigte den Schuldbefreiungsanspruch des Versicherten gegen den Versicherer und lässt sich diesen Anspruch überweisen, wandelt der Anspruch sich in seiner Hand in einen Zahlungsanspruch an ihn als Einziehungsberechtigten um, d. h. der Geschädigte kann den Versicherer direkt auf Zahlung in Anspruch nehmen.
- Zweckgebundene Ansprüche sind dann unpfändbar (BGHZ 94, 316 = FamRZ 1985, 802 = JZ 1985, 803 = MDR 1985, 831 = ZfSH/SGB 1986, 336), wenn der mit der versprochenen oder geschuldeten Leistung bezweckte Erfolg nicht erreicht werden kann, falls...