Rz. 31

Bei den Geldforderungen, die der Mehrheit der Bevölkerung zustehen, handelt es sich weit überwiegend um Forderungen auf Lohn, Gehalt, Ruhegehalt, Rente oder Sozialleistungen. Wären diese Geldforderungen unbeschränkt pfändbar, hätte dies erhebliche Folgen. Den Schuldnern würden die Mittel zur angemessenen Lebensführung oft fehlen. Deshalb kennt auch das Recht der Forderungspfändung – ähnlich wie das der Sachpfändung in den §§ 811 ff. ZPO – Pfändungsschutzbestimmungen, die das Existenzminimum sichern helfen sollen.

 

Rz. 32

Für Bezüge aus Dienst- und Arbeitsverhältnissen finden sich diese Bestimmungen in:

  • § 850a ZPO: Die Regelung erklärt die dort genannten Bezüge – manche nur teilweise – aus sozialen Gründen, teils auch wg. ihrer Zweckbestimmung, für absolut unpfändbar. Bevorzugte Unterhaltsgläubiger dürfen allerdings die Hälfte der nach Nr. 1, 2 und 4 sonst unpfändbare Bezüge pfänden (vgl. § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO); ebenfalls gelten Ausnahmen für Heirats- und Geburtsbeihilfen.
  • § 850b ZPO: Geschützt werden die in Abs. 1 genannten Ansprüche auf Renten und ähnliche Bezüge, die wie Arbeitseinkommen dem Lebensunterhalt des Schuldners dienen. Sie sind grds. unpfändbar, es sei denn, sie werden durch das Vollstreckungsgericht gem. Abs. 2 für pfändbar erklärt. Die in § 850b Abs. 1 ZPO genannten Bezüge dürfen daher nur unter bestimmten Bedingungen gepfändet werden; hier ist der Schuldner gem. § 850b Abs. 3 ZPO entgegen § 834 ZPO ausnahmsweise vor der Entscheidung anzuhören.
  • § 850c ZPO: Die Norm bezweckt für Durchschnittsfälle, dem erwerbstätigen Schuldner unter Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtungen von seinen Bezügen mindestens das zu belassen, was der Staat einem Bedürftigen zur Deckung des Existenzminimums aus öffentlichen Mitteln gewährt. Dementsprechend genügt ein so genannter Blankettbeschluss, der auf die dem Abs. 3 als Anlage beigefügte Tabelle verweist. Aus dieser ergeben sich die dem Schuldner zu belassenden Freibeträge.
  • § 850d ZPO: Hiernach werden Unterhaltsansprüche bevorrechtigt behandelt. Für sie erweitert Abs. 1 die Pfändbarkeit, damit die vom Einkommen des Schuldners bes. abhängigen Gläubiger nicht auf staatliche Fürsorge angewiesen sind. Abs. 2 regelt die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten. Abs. 3 lässt für die bes. schutzbedürftigen Gläubiger von Unterhaltsanspruch und von Rentenanspruch wg. Körper- oder Gesundheitsverletzung eine sog. Vorratspfändung zu. Wenn der Schuldner sich im Rückstand befindet, kann wg. des Rückstands und zugleich wg. erst künftig fällig werdender Ansprüche gepfändet werden.
  • § 850e ZPO: Die Vorschrift schreibt vor, wie der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens i. E. zu berechnen ist. Sie erfasst drei Grundprobleme (Becker, JuS 2004, 780): Pfändbar ist nur das nach Nr. 1 zu ermittelnde Nettoeinkommen des Schuldners Die Nr. 2, 2 a und 3 regeln die Zusammenrechnung mehrerer laufender Bezüge, denn der Pfändungsfreibetrag soll dem Schuldner nicht mehrfach zugutekommen, weil das Existenzminimum des Schuldners nur einmal gesichert werden muss. Nr. 4 regelt das Konkurrenzverhältnis von bevorrechtigten und gewöhnlichen Gläubigern.
  • § 850f ZPO: Unter bestimmten Voraussetzung kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners den unpfändbaren Betrag ändern.
  • § 850g ZPO: Diese Norm lässt bei einer nachträglichen Änderung der Bemessungsvoraussetzungen auf Antrag eine Änderung des Pfändungsbeschlusses durch das Vollstreckungsgericht zu.
  • § 850h ZPO: Die Vorschrift dient der Verhinderung von Vollstreckungsvereitelungen durch Lohnverschiebungen und Verschleierung von Arbeitseinkommen durch den Schuldner. Sie erweitert die Pfändungsmöglichkeiten des Gläubigers.
  • § 850i ZPO: Diese Vorschrift dient dazu, dem selbstständigen bzw. freiberuflich tätigen Schuldner zur Sicherung des notwendigen Unterhalts auch bei einmaligen Zahlungen einen Freibetrag zu belassen.
  • § 850k ZPO: Der Pfändungsschutz auf einem Pfändungsschutzkonto will gewährleisten, dass dem Schuldner auch bei bargeldloser Zahlung ein unpfändbares Existenzminimum in Form bestimmter Freibeträge zur Verfügung steht.
 

Rz. 33

Hinsichtlich der anderen fortlaufenden, dem Lebensunterhalt dienenden Bezüge finden sich Schutzregelungen in den §§ 851a, 851b und 863 ZPO sowie § 54 SGB I.

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