Rz. 91

Der Gläubiger darf vor der Verwertung (Überweisungsbeschluss) noch nicht über das Recht verfügen, da er weder Forderungsinhaber wird, noch zu diesem Zeitpunkt bereits einziehungsbefugt ist. Er darf aber Maßnahmen zur Sicherung des Rechts treffen, etwa (negative) Feststellungsklage erheben oder einen Arrest beantragen (vgl. auch §§ 720a, 930 ZPO). Die Kündigung einer noch nicht fälligen Forderung scheidet aus (RGZ 153, 224; Zöller/Herget, § 829 Rn. 17). Der Gläubiger kann daher nur verlangen, dass eine fällige Forderung an ihn und den Schuldner gemeinsam geleistet oder für beide hinterlegt wird.

 

Rz. 92

Durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Gerichts gem. §§ 829, 835 ZPO erlangt der Gläubiger die Stellung eines Pfandgläubigers im Sinne des § 1275 BGB (vgl. BGH, NJW 2001, 287). Hiernach finden auf das Rechtsverhältnis zwischen Pfandgläubiger und dem Verpflichteten die für die Übertragung des Rechtes maßgebenden Vorschriften des Bürgerlichen Rechtes, also die §§ 398 ff. BGB Anwendung (LSG Rheinland-Pfalz, NZS 2019, 240). Die Kompetenzen des Pfändungsgläubigers an der beschlagnahmten Forderung beruhen somit darauf, dass dem Gläubiger durch den Akt der staatlichen Zwangsvollstreckung ein Pfändungspfandrecht an der Forderung begründet wird. Die Überweisung stellt das vollstreckungsrechtliche Gegenstück zur materiell-rechtlichen Abtretung dar (LSG Rheinland-Pfalz, NZS 2019, 240). Dem Gläubiger sind diejenigen Rechtshandlungen erlaubt, die den Zugriff auf die gepfändete Forderung sichern und die Verwertung vorbereiten. Er ist u. a. befugt, auf die Feststellung des Bestehens der gepfändeten Forderung gegen den Drittschuldner zu klagen (RGZ 73, 277), bei Gefährdung einen Arrest zu erwirken oder auch den Forderungserwerb Dritter anzufechten. Nicht aber darf er die Forderung einziehen (ohne die Überweisung nach § 835 ZPO). Dieses Einziehungsverbot schließt auch die Kündigung einer noch nicht fälligen Forderung des Schuldners durch den Gläubiger aus. Dagegen hat er die Möglichkeit, bei Fälligkeit der gepfändeten Forderung von dem Drittschuldner Leistung an sich und den Vollstreckungsschuldner gemeinsam zu verlangen oder auf Hinterlegung für beide (§ 1281 BGB) zu klagen (RGZ 104, 13; 108, 320; Zöller/Herget, § 829 Rn. 17). Liegt für die dem Pfändungsgläubiger überwiesene Forderung schon ein vollstreckbaren Titel zugunsten des Schuldners vor, dann kann der Pfändungsgläubiger diesen Titel gem. § 727 ZPO auf sich umschreiben lassen (BGHZ 86, 337 = WM 1983, 217 = Rpfleger 1983, 118 = ZIP 1983, 362 = NJW 1983, 886 = MDR 1983, 486 = JurBüro 1983, 543; BGHZ 58, 25 = WM 1972, 163 = NJW 1972, 428 = Rpfleger 1972, 90 = MDR 1972, 319 = WM 1972, 163). Die Rechtsstellung als Gläubiger eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist nicht pfändbar (LG Leipzig, Rpfleger 2000, 401).

 

Rz. 92a

Zur Stellung des Gläubigers als Drittschuldner vgl. Rz. 13.

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