Rz. 192

Ist der Antrag auf Insolvenzgeld entweder vom Schuldner als Arbeitnehmer oder von einem anderen rangmäßig besseren Gläubiger bei der Arbeitsagentur bereits gestellt worden, so kann dieser Anspruch wie ein Anspruch auf Arbeitseinkommen – isoliert – gepfändet werden (§ 171 SGB III). Gepfändet wird mittels des amtlichen Formulars unter Anspruch B (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger). Drittschuldner ist in diesem Fall die Agentur für Arbeit (§ 334 SGB III), nicht der Arbeitgeber oder der Insolvenzverwalter. Hierbei gelten ebenfalls die Pfändungsfreigrenzen nach §§ 850c, 850d, 850f Abs. 2 ZPO.

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