Rz. 209h

Der Besitz von Versicherungspolice/Versicherungsschein ist für den Gläubiger zur Durchset-zung seines Anspruchs wesentlich. Er kann diese Urkunde vom Schuldner gem. § 836 Abs. 3 ZPO – notfalls durch Beauftragung des Gerichtsvollziehers gem. § 883 ZPO – herausverlangen. Mit der dem Versicherer vertraglich eingeräumten Berechtigung an den Inhaber des Versiche-rungsscheins mit befreiender Wirkung zu leisten, ohne aber diesem gegenüber zur Leistung verpflichtet zu sein, wird der Versicherungsschein zu einem qualifizierten Legitimationspapier i. S. d. § 808 BGB. Die Legitimationswirkung des § 808 Abs. 1 S. 1 BGB erstreckt sich auf die vertraglich versprochenen Leistungen. Eine solche ist bei einer Lebensversicherung aber nicht nur die Leistung der Versicherungssumme im Versicherungsfall, sondern auch die Leistung des Rückkaufswerts nach Kündigung des Vertrages; denn das Recht auf Rückkaufswert ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme. Demgemäß er-streckt sich die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins als Urkunde i. S. des § 808 BGB auch auf das Kündigungsrecht zur Erlangung des Rückkaufswerts. Der Versicherer kann den Inhaber des Versicherungsscheins deshalb schon nach § 808 BGB – und unabhängig davon, dass sich die Inhaberklausel auch auf Verfügungen über die Rechte aus dem Versicherungsver-trag erstreckt als zur Kündigung berechtigt ansehen, wenn dieser die Auszahlung des Rück-kaufswerts erstrebt. Damit nimmt die Inhaberklausel dem Versicherer das Risiko der Doppel-zahlung und der Uneinbringlichkeit seiner Kondiktion gegen den vermeintlichen Gläubiger ab.

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