Rz. 151
Der Bausparvertrag ist ein Vertrag zwischen der Bausparkasse und dem Bausparer, durch den der Bausparer einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens nach erbrachten Leistungen und Bauspareinlagen erwirbt. Die Bausparsumme besteht aus dem angesparten Eigenkapital als Sparguthaben (BGH, Rpfleger 2014, 272 = ZVI 2014, 133 = DGVZ 2014, 121 = JurBüro 2014, 319 = NJW 2014, 3160 = Vollstreckung effektiv 2014, 59 = FoVo 2014, 46), das zur Auszahlung bereitgestellt wird und dem Darlehen in Höhe des dieses Sparguthabens übersteigenden Teils der Bausparsumme.
Rz. 152
Das angesparte Eigenkapital (= Sparguthaben) und der Anspruch auf seine Auszahlung sind als reine Geldforderung ohne Einschränkung nach § 829 ZPO pfändbar (vgl. amtliches Pfändungsformular "Forderung aus Anspruch F" Nr. 1). Um die Auszahlung des gepfändeten Bausparguthabens zu erreichen, ist die Kündigung des Vertrags erforderlich. Dieses Kündigungsrecht kann, da es kein höchstpersönliches Recht ist, vom Gläubiger nach erfolgter Pfändung der Ansprüche und Rechte aus dem Bausparvertrag ausgeübt werden. Von der Pfändung des Anspruchs auf Rückzahlung des Sparguthabens wird das Kündigungsrecht als Nebenrecht (Gestaltungsrecht) auch ohne ausdrückliche Anordnung im Pfändungsbeschluss erfasst. Es ist nicht selbstständig pfändbar, da es sich nur um ein Nebenrecht handelt (Stöber, Rn. 194).
Rz. 153
Ist der Bausparvertrag als prämienbegünstigter Sparvertrag abgeschlossen worden, kann der Gläubiger die Auszahlung des Guthabens auch verlangen, wenn dies prämienschädlich ist, soweit nicht die vorzeitige Auszahlung ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen wurde (§ 8 Abs. 1 WoPG i. V. m. § 46 AO). Die Wohnungsbauprämie kann darüber hinaus auch als selbstständiger Anspruch gemäß § 46 AO gepfändet werden. Drittschuldner ist das Finanzamt, da es die Prämie auszahlt. Da das Finanzamt die Prämie jedoch nicht an den Vollstreckungsschuldner, sondern für ihn an die Bausparkasse zahlt, sollte in die Pfändung des Anspruchs gegen die Bausparkasse auch der Anspruch auf Gutschrift und spätere Auszahlung der Prämie gepfändet werden.
Rz. 154
Der Anspruch auf Auszahlung des Bauspardarlehens unterliegt als der Zweckbindung zur Verwendung von Baumaßnahmen. Außerhalb dieser Zweckbindung ist der Auszahlungsanspruch auf das Bauspardarlehen daher nicht übertragbar und somit unpfändbar Die Zweckbindung ist zudem gegeben, wenn der Empfänger nicht Bauherr oder Grundstückseigentümer ist, sondern eine dritte Person (BGH, MDR 1991, 425 = NJW-RR 1991, 141 = DB 1991, 277 = BBauBl 1991, 475 ZfBR 1991, 59). Ausnahmsweise ist eine Pfändung des Darlehensanspruchs nur für solche Gläubiger möglich, die gegen den Bausparer Ansprüche haben, die der Zweckbestimmung des Darlehens unterliegen, nämlich der Verwendung als Baugeld für Baumaßnahmen (sog. Baugläubiger; Zöller/Herget, § 829 Rn. 33 "Baugeldforderungen"; vgl. amtliches Pfändungsformular "Forderung aus Anspruch F" Nr. 5). Es handelt sich hierbei um am Bau beteiligte Handwerker, Lieferanten und Architekten, sowie Grundstücksverkäufer (BGH Rpfleger 2014, 272 = ZVI 2014, 133 = DGVZ 2014, 121 = JurBüro 2014, 319 = NJW 2014, 3160 = Vollstreckung effektiv 2014, 59 = FoVo 2014, 46) Die entsprechende Darlegungslast bei der Pfändung trifft insoweit den Gläubiger, als er nachweisen muss, dass die Pfändung im Rahmen des vereinbarten Kreditzwecks liegt. Ein Anspruch auf Auszahlung der gepfändeten Darlehenssumme erwächst jedoch erst, wenn die Bausparkasse und der Bausparer den entsprechenden Kreditvertrag abgeschlossen haben und das Darlehen zugesagt wurde. Zu beachten ist darüber hinaus, dass die Bausparkasse nicht gehindert ist, das Kreditverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen, wobei die Zwangsvollstreckung ein Indiz dafür sein kann, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist (BGH, NJW 1964, 99 = MDR 1964, 41 = BB 1963, 1354 = WM 1963, 1274).