Bonuszinsen auf Bausparverträge: Für die Steuer zählt der Zufluss
Wer würde sich als Anleger nicht über höhere Zinsen für seine Ersparnisse freuen? Perfekt zu diesem Wunsch passten über viele Jahre die Angebote von Bausparkassen, die hohe Bonuszinsen bei einem Verzicht auf das Darlehen versprachen. Je nach Vertrag und Bausparsumme konnte dabei tatsächlich ein erheblicher Betrag zusammenkommen. Leicht wurde bei der Auszahlung der Sparerfreibetrag überschritten. Entsprechend getrübt war dann die Freude über den Geldsagen bei so manchem, wenn das Finanzamt seinen Anteil im Rahmen der Einkommensteuer forderte.
So ging es auch einem Bausparer, der 1995 einen Vertrag im sogenannten Renditesystem einer Bausparkasse abgeschlossen hatte. Die Bausparsumme belief sich auf 100.000 EUR. Vereinbart wurde dabei ein um 2,5 % erhöhter Guthabenzins bei Verzicht auf das Darlehen. Dieser sollte dann rückwirkend ab Vertragsbeginn gelten und führte insgesamt zu einer Verzinsung von 4,75 % jährlich. Gutgeschrieben und ausgezahlt wurde der gesamte Betrag zusammen mit dem Bausparguthaben, wobei der Sparer Kapitalerträge von zusammen 25.725 EUR erhielt. 24.714 EUR davon entfielen auf die Bonuszinsen.
Kapitalertragsteuer bei Bonuszinsen
Das zuständige Finanzamt erfuhr durch eine Kontrollmitteilung der Oberfinanzdirektion von der Auszahlung des Bausparvertrags einschließlich der aufgelaufenen Zinsen. Da der Bausparer zuvor keine Kapitalertragsteuern gezahlt hatte, erließ die Behörde schließlich einen Einkommensteuer-Änderungsbescheid. Berücksichtigt wurden darin die gesamten Bonuszinsen. Gegen diesen Vorgang klagte der Sparer vor dem Niedersächsischen Finanzgericht. Denn er war davon ausgegangen, dass die zusätzliche Verzinsung in jedem Jahr während der Laufzeit des Bausparvertrags angefallen war. Immerhin wurde ihre Höhe im jährlichen Auszug jeweils in einem gesonderten Vermerk angegeben.
Anders bewerteten dies jedoch die Richter am Finanzgericht und wiesen die Klage ab. Der Hinweis auf dem Jahresbausparauszug hatte demnach nur informativen Charakter. Dies ergibt sich nach ihrer Einschätzung daraus, dass der Sparer einen Anspruch auf seinen Bonus erst nach Verzicht auf das Darlehen gehabt hatte. Daraus folgt jedoch gleichzeitig, dass ihm der gesamte Betrag erst mit der Auszahlung zufließen konnte. Entsprechend wird zu diesem Zeitpunkt Kapitalertragsteuer auf die erhaltenen Bonuszinsen fällig, was dann die Gesamtsumme umfasst.
Wirtschaftliche Verfügungsmacht entscheidend
Der Meinung der Vorinstanz schlossen sich die Richter am Bundesfinanzhof (BFH Urteil vom 15.11.2022 - VIII R 18/20). an und wiesen die Revision zurück. Dabei betonten sie nochmals, dass der Bausparkasse durch den jährlichen Vermerk auf dem Bausparauszug noch keine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Sparer entstanden war. Diese trat erst nach Zuteilungsreife des Bausparvertrags und dem dann erklärten Verzicht auf das Bauspardarlehen ein. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Vertrag von vorneherein als Renditevertrag mit dem Ziel einer Kapitalanlage abgeschlossen wurde.
Anders hätte die Bewertung ausfallen können, wenn der Bausparvertrag die Möglichkeit zur jährlichen Auszahlung mit Wiederanlageverfügung gegeben hätte. Eine solche Auswahl stand dem Sparer aber nicht zur Verfügung. Daher lässt sich der abgeschlossene Vertrag auch nicht dahingehend auslegen, dass während der Ansparphase ein Zinsanspruch gegenüber der Bausparkasse entstanden ist.
Praxis-Tipp: Wann Kapitalsteuer fällig wird
Kapitalertragsteuern fallen auf Gewinne aus Geldanlagen und Investments an. Seit 2009 handelt es sich dabei um eine Quellensteuer, die direkt von den Banken und Finanzinstituten an den Fiskus abgeführt wird. In Deutschland beträgt sie 25 % . In der Einkommensteuererklärung sind die bereits besteuerten Zinserträge und Kursgewinne nicht mehr anzugeben. Wurde von den Anlegern ein Freistellungsauftrag erteilt, bleiben Kapitalerträge bis zu dessen Höhe – seit 2023 maximal 1.000 EUR – steuerfrei. Wer keinen Freistellungsauftrag erteilt oder diesen zu niedrig ausgestellt hat, kann sich die zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer durch freiwillige Abgabe der Anlage KAP bei der Einkommensteuer zurückholen.
Weiterhin müssen diejenigen Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben, die Beteiligungen an einer Personengesellschaft in Deutschland halten oder Zinszahlungen aus einem Privatdarlehen bekommen. Das Gleiche gilt für Investments bei ausländischen Banken oder Fondsgesellschaften. Auch vom Finanzamt erhaltene Zinsen auf Steuererstattungen führen zur Pflicht, die Anlage KAP einzureichen.
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