Rz. 157c

Nachdem die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug die Länder übertragen worden war (vgl. Rz 155), schafften einige Bundesländer die bis dahin für Gefangene bestehende Möglichkeit zum Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln vor allem aus Sicherheitsgründen ab. Um diese Änderung sowie eine erweiterte Kostenbeteiligung der Gefangenen bei ihrer Gesundheitsversorgung (vgl. VerfGHE 62, 45/59 f.) zu kompensieren und Einzahlungen Dritter insoweit vor Pfändungen zu schützen, wurde länderseits das Sondergeld eingeführt (vgl. z. B. Art. 53 BayStVollzG). Damit soll Gefangenen, deren Eigengeld gepfändet wird, einerseits ermöglicht werden, die von Dritten für speziell genannte Zwecke zugewandten Gelder einzusetzen. So können die vollzugsrechtlichen Regelungen der Länder vorsehen, dass für einen Gefangenen zum Zweck von Maßnahmen der Eingliederung, insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge und der Aus- und Fortbildung, und Maßnahmen zur Pflege sozialer Beziehungen, insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten anlässlich vollzugsöffnender Maßnahmen Geld einbezahlt werden kann (vgl. z. B. Art. 25 BayStVollzG; § 54 VollzG III BW). Es ist als Sondergeld gutzuschreiben (vgl. z. B. Art. 53 Satz 1, 2 BayStVollzG) und wird von der Anstalt auf einem Sondergeldkonto für den jeweiligen Gefangenen treuhänderisch verwaltet. Der Gefangene kann hierüber nur im Rahmen der Zweckbindung verfügen. Dies hat zur Folge, dass Ansprüche der Gefangenen aus dem Sondergeld gegenüber der öffentlichen Hand gemäß § 851 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 399 Alt. 1 BGB einem Pfändungsschutz unterliegen und daher grds. unpfändbar sind (Stöber, Rn. 136; Arloth in Arloth/Krä, Strafvollzugsgesetze Bund und Länder, 4. Aufl. 2017, Art. 53 BayStVollzG Rn. 3; BayVGH DÖV 2019, 35). Ein solcher Pfändungsschutz berührt allerdings die Belange der Gläubiger. Ihnen wird der Zugriff auf bestimmte Vermögenswerte verwehrt und dadurch die Durchsetzung ihrer Ansprüche erschwert. Würden allerdings Einzahlungen Dritter für sämtliche Zuwendungszwecke als Sondergeld privilegiert, könnte dies eine massive Beeinträchtigung der Gläubigerrechte bewirken. Wenn sich der jeweilige Landesgesetzgeber vor diesem Hintergrund dazu entschließt, das unpfändbare Sondergeld auf die genannten Fälle zu beschränken, liegt hierin eine sachgerechte Abwägung der Belange der Gefangenen und der Einzahler einerseits sowie der Gläubiger der Gefangenen andererseits. Durch die Zweckbestimmung wird eine unangemessene und unbillige Benachteiligung von Gläubigern vermieden, zumal eine Schuldentilgung während der Haftzeit zur Resozialisierung beiträgt, die landesrechtlich als Vollzugsziel vorgegeben ist. Zugunsten der Gefangenen sind die Einzahlungen, die für die Lebensgestaltung in der Haft von besonderer Bedeutung sind, dem Pfändungsschutz unterworfen.

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