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Anzuwenden ist die Regelung auch bei Dienstbezügen von Beamten, nicht hingegen für andere fortlaufende Bezüge nach § 832 ZPO (Thomas/Putzo/Seiler, § 833 Rn. 1). Sie gilt auch für Privatangestellte und Arbeiter, sofern sie sich in dauernder Stellung befinden, und nicht ausschließlich für den sog. "öffentlichen Dienst".

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