Rz. 30

Der bis zum 30.11.2021 geltende Pfändungsschutz nach Abs. 4 a. F. wurde zum 1.12.2021 (PKoFoG; BGBl I 2466) aufgehoben und in § 900 Abs. 1 übernommen.

 

Rz. 31

Liegt ein Ausnahmefall zugunsten des Gläubigers vor, hat dies jedoch keine Auswirkungen auf das Pfändungspfandrecht. An einen etwaigen nachrangigen Gläubiger darf daher nicht mehr ausgezahlt werden, als er beim Ablauf des Moratoriums erhalten hätte (BT-Drucks. 17/4776 S. 9). Vorrangige Gläubiger sind daher zuerst zu befriedigen. Insofern macht es für einen nachrangigen Gläubiger keinen Sinn, eine abweichende Anordnung zu beantragen.

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