Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (PKoFoG; BGBl I 2466) mit Wirkung zum 1.12.2021 modifiziert: Abs. 3 Satz 2 wurde geändert; Abs. 4 wurde aufgehoben, Abs. 5 wurde zu Abs. 4.

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