Abs. 1 Nr. 4 wurde geändert und Abs. 1 Nr. 5 wurde erweitert durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (PKoFoG; BGBl. I 2021, 2466) mit Wirkung zum 1.12.2021. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 wurden neugefasst durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften mit Wirkung zum 1.1.2022 (BGBl. I 2021, 4607).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge