Zusammenfassung
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (PKoFoG; BGBl I 2466) mit Wirkung zum 1.12.2021 modifiziert: Abs. 3 Satz 2 wurde geändert; Abs. 4 wurde aufgehoben, Abs. 5 wurde zu Abs. 4.
1 Grundsatz – Zweck
Rz. 1
Die Norm regelt die Verwertung der gepfändeten Forderung zwecks Gläubigerbefriedigung dadurch, dass diesem ein Wahlrecht zusteht. Der Gläubiger erlangt durch die Pfändung der Forderung (§ 829 ZPO) lediglich ein Pfandrecht an der Forderung seines Schuldners gegen den Drittschuldner. Die Überweisung einer nicht gepfändeten Forderung ist eine Verwertung ohne Verwertungsrecht. Deren Unwirksamkeit ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes. In § 835 ZPO ist von der Überweisung der "gepfändeten" Forderung die Rede. Insofern gehört eine wirksame Pfändung zum Tatbestand der Überweisung (BGH, NJW 1994, 3225 = BGHZ 127, 146 = WM 1994, 2033 = ZIP 1994, 1720 = Rpfleger 1995, 119 = KTS 1995, 86 = ZZP 108, 250 = KKZ 1995, 140). Will der Gläubiger wegen seiner Forderung gegen den Schuldner aus der gepfändeten Forderung Befriedigung erlangen, muss ihm vom Vollstreckungsgericht das Recht zur Verwertung eingeräumt werden. Im Hinblick auf die Verwertung der gepfändeten Forderung sieht das Gesetz drei Wege vor:
- die Überweisung der Forderung an den Gläubiger zur Einziehung (Abs. 1 Alternative 1);
- die Überweisung der Forderung an den Gläubiger an Zahlungs statt (Abs. 1 Alternative 2) und
- andere Arten der Verwertung (§ 844 ZPO), wenn die Forderung zur Einziehung überwiesen (Abs. 1 Alternative 1) wurde und wenn die gepfändete Forderung bedingt, betagt oder ihre Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegenleistung oder aus anderen Gründen mit Schwierigkeiten verbunden ist (BGH, Beschluss v. 7.2.2019, V ZB 89/18, juris)
Rz. 2
Die Vorschrift bewirkt einen Forderungsübergang und somit eine Rechtsnachfolge (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 10.10.2014, 2 D 11/11.NE, juris). Dieser steht dem gesetzlichen Forderungsübergang gleich (Palandt/Heinrichs, § 412 BGB Rn. 1; OLG Hamm Versicherung und Recht kompakt 2008, 169). Die Form der Verwertung richtet sich nach dem Antrag des Gläubigers. Das gilt gleichermaßen für beide Formen der Überweisung.
2 Anwendungsbereich
Rz. 3
Die Vorschrift ist anzuwenden, soweit diese nicht nur der Sicherung dient (Hk-ZPO/Kemper, § 835 Rn. 3). Insbes. gilt sie, wenn Pfändung und Überweisung zeitgleich ergehen. Nicht anzuwenden ist die Regelung bei der Sicherungsvollstreckung (§ 720a ZPO) und der Arrestpfändung (§ 930 ZPO), ebenso ggf. bei der Pfändung eines Pflichtteils (vgl. § 829 Rz. 146a ff.) Hier wird die Pfändung der Forderung isoliert angeordnet. Ein auf einen Arrest gestützter Überweisungsbeschluss ist daher nichtig (BGH, BGHZ 121, 98 = WM 1993, 429 = NJW 1993, 735 = VersR 1993, 456 = HV-INFO 1993, 792 = JA 1993, 186 = MDR 1993, 578 = Rpfleger 1993, 292 = KTS 1993, 280 = KKZ 1993, 194 = ZZP 107, 98 = JA 1994, 89 = JR 1995, 148).
3 Das Verfahren der Überweisung
Rz. 4
In der Regel ergeht auf Antrag des Gläubigers ein gemeinsamer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Der Gläubiger bestimmt die Durchsetzung der gepfändeten Forderung selbst. Fehlt ein Antrag, so darf das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger, § 20 Abs. 1 Nr. 17 RpflG, §§ 828, 764 ZPO) keine Auswahl darüber treffen, welche Form der Überweisung zu wählen ist. Es ist vielmehr verpflichtet, den Gläubiger zu einer Ergänzung seines Antrags anzuhalten. Soweit die Forderung durch Beschluss bereits gepfändet worden ist, ist für den nachträglichen Antrag auf Überweisung die Nutzung der amtlichen Pfändungs-Formulare nicht verbindlich (§ 2 Satz 2 ZVFV). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit ist der Beginn der Zwangsvollstreckung. Im Fall der nachträglichen Antragstellung kommt es für die örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts gem. § 828 Abs. 2 ZPO auf den allg. Gerichtsstand des Schuldners zum Zeitpunkt des Überweisungsantrags an. Dass der vorausgegangene Pfändungsbeschluss von einem anderen Gericht erlassen wurde, spielt hierbei keine Rolle (OLG Köln, JurBüro 2005, 553). In der Praxis prüft das Vollstreckungsgericht sowohl die allg. als auch die besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, außerdem, ob eine wirksame Pfändung vorliegt, ansonsten ist die Pfändung unwirksam (BGH, NJW 1994, 3225 = BGHZ 127, 146 = WM 1994, 2033 = ZIP 1994, 1720 = Rpfleger 1995, 119 = KTS 1995, 86 = ZZP 108, 250 = KKZ 1995, 140). Ebenso ist die genaue Bezeichnung der Forderung zu prüfen.
Rz. 5
Der Schuldner wird zu dem Antrag i. d. R. nicht angehört, da in der Praxis die Pfändung und Überweisung zeitgleich ergehen und daher das Anhörungsverbot gem. § 834 ZPO gilt (BGH, FamRZ 2017, 1850 = MDR 2017, 1385 = RPfleger 2017, 716 = NJW-RR 2017, 1215). Nach wirksamer (§ 829 Abs. 3 ZPO) Pfändung ist eine Anhörung bei einem isolierten Überweisungsbeschluss nicht ausgeschlossen (Musielak/Voit/Flockenhaus, § 834 Rn. 2; § 835 Rn. 3; Münzberg, Rpfleger 1982, 329, 332 zu OLG Düsseldorf, Rpfleger 1982, 192). Di...