Rz. 7

Aus § 840 ZPO lässt sich kein verallgemeinerungsfähiger Rechtsgedanke dahingehend entnehmen, dass der Drittschuldner nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses dazu verpflichtet ist, durch Erteilung von Auskünften und Informationen über die Pfändung – auch gegenüber Dritten – vermögensrechtliche Belange des Pfändungsgläubigers wahrzunehmen (BGH, NZFam 2021, 307 = FamRZ 2021, 584 = NJW-RR 2021, 577). Der Pfändungsbeschluss erlegt dem Drittschuldner daher grundsätzlich keinerlei Handlungspflichten auf (BGH, NJW 1989, 905 f.). Insoweit stellt die Regelung in § 840 ZPO, wonach der Drittschuldner auf Verlangen des Pfändungsgläubigers ihm gegenüber bestimmte Erklärungen abzugeben hat, in systematischer Hinsicht eine "Anomalie" dar (BGH, NJW 1984, 1901 f.). Wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift kann aus ihr die Verpflichtung zu einem darüber hinaus gehenden Tätigwerden des Drittschuldners nicht hergeleitet werden. Der Gesetzgeber war vielmehr bestrebt, den Drittschuldner, dem durch die Pfändung ein anderer Gläubiger aufgezwungen wird, in einem möglichst geringen Umfang zu belasten (BGH, NJW 1989, 905 f.). Dem widerspricht es, einem Drittschuldner generell die Verantwortung dafür aufzuerlegen, sonstige Personen oder Stellen im Interesse des Pfändungsgläubigers über die Pfändung von z. B. Versorgungsanrechten zu informieren (BGH, NZFam 2021, 307 = FamRZ 2021, 584 = NJW-RR 2021, 577).

3.1 Form der Erklärung

 

Rz. 8

Die Erklärung ist ggü. dem Gläubiger bzw. dessen Bevollmächtigtem abzugeben. Es bedarf keiner bestimmten Form. Schriftform ist anzuraten, damit der Drittschuldner die durch ihn zu beweisende Erfüllung nachweisen kann (Musielak/Voit/Flockenhaus, § 840 Rn. 4). Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Abs. 1 bestimmten Zweiwochenfrist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden (Abs. 3 Satz 1). Damit ist der Anwendungsbereich der Vorschrift erweitert und dem Drittschuldner wird auch für den Fall der elektronischen Zustellung der Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärungen ermöglicht, die Drittschuldnererklärungen innerhalb von zwei Wochen auch an den Gerichtsvollzieher vorzunehmen (BT-Drucks. 19/31119, 7). Nach § 829 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann der Pfändungsbeschluss daher zusammen mit der Drittschuldnererklärung elektronisch zugestellt werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 ZPO abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben (Abs. 3 Satz 2, § 121 Abs. 2 Satz 4 GVGA). Eine Verweigerung der Abgabe bzw. der Unterschrift ist im Protokoll zu vermerken. In diesem Fall kann der Gläubiger annehmen, dass die Forderung besteht und Hindernisse nach Nrn. 2, 3 nicht bestehen (LAG Hamburg, NJW-RR 1986, 743; Musielak/Voit/Flockenhaus, § 840 Rn. 4 m. w. N.). Bei mehreren Drittschuldnern in einem Pfändungsbeschluss, die in verschiedenen AG-Bezirken wohnen, hat der Gerichtsvollzieher des zuerst genannten Drittschuldners die Erklärung aufzunehmen. Danach erfolgt Abgabe an die Gerichtsvollzieher, welche für die anderen Drittschuldner zuständig sind (§ 121 Abs. 2 Satz 7 ff. GVGA). Nach Zustellung können Erklärungen ggü. dem Gerichtsvollzieher schriftlich oder zu Protokoll abgegeben werden. Hierzu ist der Gerichtsvollzieher nicht verpflichtet (LG München, DGVZ 1976, 187; AG Würzburg, DGVZ 1977, 78). Der Gerichtsvollzieher muss nicht eigens den Gläubiger hierzu aufsuchen (OLG Hamm, DGVZ 1977, 188; OLG Frankfurt am Main, DGVZ 1978, 156).

3.2 Frist zur Abgabe der Erklärung

 

Rz. 9

Die Frist zur Abgabe der Erklärung beträgt zwei Wochen, beginnend ab Zustellung des Pfändungsbeschlusses (Abs. 1). Die Fristberechnung erfolgt nach § 222 ZPO. Der Tag der Zustellung des Pfändungsbeschlusses wird nicht mitgerechnet, sodass die Frist am nächsten Tag um 0 Uhr zu laufen beginnt (§ 222 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB). Die Frist wird nur bei rechtzeitigem Zugang der Erklärung beim Gläubiger bzw. Abgabe ggü. dem Gerichtsvollzieher gewahrt (BGH NJW 1981, 990 = BGHZ 79, 275 = WM 1981, 232 = AP Nr 2 zu § 840 ZPO = DB 1981, 638 = ZIP 1981, 207 = MDR 1981, 493 = JR 1981, 245 = JuS 1981, 541 = BB 1981, 1367 = JurBüro 1981, 1501 = RuS 1981, 217; OLG Düsseldorf WM 1981, 1148; MünchKomm/ZPO-Smid, Rn. 10; Zöller/Herget, Rn. 9 (Überlegungsfrist); a. A. Stöber/Rellemeyer, Rn. B 289 = rechtzeitige Absendung ist ausreichend). Fristverlängerung mit Zustimmung des Gläubigers ist möglich (Zöller/Herget, § 840 Rn. 9).

3.3 Umfang der Erklärungspflicht

 

Rz. 10

Der Umfang richtet sich in erster Linie nach der Aufforderung und bewegt sich nur im Rahmen der Fragen des Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 (Thomas/Putzo/Seiler, § 840 Rn. 4). Die Auskunftsverpflichtung ist vielfach umstritten (vgl. Behr, JurBüro 1998, 626). Geheimhaltungspflichten entfallen (BGHZ 141, 173 = ZIP 1999, 621 = EBE/BGH 1999, 125 = WM 1999, 787 = NJW 1999, 1544 = DStR 1999, 681 = ZInsO 1999, 280).

3.3.1 Erklärung nach Abs. 1 Nr. 1

 

Rz. 11

Der Drittschuldner hat zunächst nach Abs. 1 Nr. 1 anzugeben, ob und inwieweit er die gepfändete Forderung als begründet anerkennt und zu einer Zahlung (in welch...

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