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Erteilt der Drittschuldner eine Auskunft, ohne dass er hierzu rechtlich verpflichtet ist (z. B. im Rahmen einer Vorpfändung nach § 845 ZPO; vgl. BGH, Rpfleger 1977, 202 = DB 1977, 1043 = NJW 1977, 1199), so muss diese der Richtigkeit entsprechen, andernfalls können Haftungsansprüche des Gläubigers begründet werden (Stöber/Rellermeyer, Rn. B.312; OLG Hamm, DR 1939, 1920, Zöller/Herget, § 840 Rn. 17; a. A. OLG Düsseldorf, KKZ 2000, 234: reine Gefälligkeit ohne rechtsgeschäftlichen Charakter).
Die Ablehnung der Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbots durch den Gerichtsvollzieher ist rechtmäßig, wenn der Drittschuldner im vom Gläubiger verfassten Schriftsatz gebeten wird, zu erklären, ob er zur Anerkennung der gepfändeten Forderung und entsprechender Leistung bereit ist (AG Calw, DGVZ 2021, 67).
Die Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots darf nicht mit der Aufforderung zur Abgabe einer Drittschuldnerklärung verbunden werden, da die Vorpfändung nach § 845 ZPO keine Auskunftspflicht oder Auskunftsobliegenheit des Drittschuldners nach § 840 ZPO begründet (BGH, Rpfleger 1977, 202 = DB 1977, 1043 = NJW 1977, 1199). Soweit der Gläubiger die vom ihm selbst verfasste Vorpfändungsanzeige unzulässigerweise mit einer Auskunftsanforderung verbunden hat, wird teilweise vertreten, dass der Gerichtsvollzieher gleichwohl die Zustellung nicht ablehnen darf und den Drittschuldner vielmehr auf die Unbeachtlichkeit des Auskunftsverlangens hinzuweisen hat (AG Bayreuth, Beschluss v. 9.11.2016,2 M 2168/16, juris Rn. 4; Schuschke/Walker/Schuschke, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, § 845 ZPO Rn. 4).
Nach anderer Auffassung darf der Gerichtsvollzieher die Zustellung selbst dann ablehnen, wenn der Gläubiger zwar nicht zur Auskunft auffordert, jedoch den Eindruck erweckt, der Drittschuldner sei zur Auskunftserteilung verpflichtet (AG Heilbronn, Beschluss v. 30.12.2016, 11 M 10442/16, juris).
Das Gericht schließt sich letzterer Auffassung an. Unter den Voraussetzungen von § 29 Abs. 2 GVGA hat der Gerichtsvollzieher die Zustellung von Schriftstücken abzulehnen. Soweit ein Gläubiger neben dem für die Erklärung zum vorläufigen Zahlungsverbot erforderlichen Inhalt weitere Erklärungen abgibt, ist nicht ersichtlich, wieso der Gerichtsvollzieher diese zustellen muss, wenn bei gesondertem Zustellungsauftrag die Zustellung abzulehnen wäre. Dem steht auch § 126 Abs. 4 GVGA nicht entgegen, da hierdurch lediglich die Prüfungspflicht hinsichtlich der Voraussetzungen eines vorläufigen Zahlungsverbotes bei einer vom Gläubiger selbst angefertigte Benachrichtigung begrenzt wird. Die hier vorliegende Ergänzung im letzten Absatz der Erklärung vom 30.10.2020 ist kein notwendiger Inhalt eines vorläufigen Zahlungsverbotes. Durch sie wird der Eindruck vermittelt, der Drittschuldner sei zur Abgabe einer Auskunft verpflichtet. Zwar wird um eine Erklärung lediglich "ebeten". Durch die erfolgte Fristsetzung, welche der in § 840 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Frist entspricht, sowie den vorausgehenden Aufforderungen im Rahmen des vorläufigen Zahlungsverbots wird die Freiwilligkeit der Angaben durch den Drittschuldner ohne einen entsprechenden ausdrücklichen Hinweis hierauf nicht hinreichend deutlich. Da die Drittschuldner nicht zur Auskunft verpflichtet sind und darüber hinaus aufgrund des Bankgeheimnisses Auskünfte nicht erteilen dürfen, konnte der Gerichtsvollzieher die Zustellung nach § 29 Abs. 2 GVGA ablehnen.