Rz. 5

In den Fällen, in denen der Schuldner gegen den Drittschuldner klagt, ist die Bestimmung nicht anzuwenden. Der gegen den Drittschuldner klagende Schuldner ist daher nicht verpflichtet, dem Gläubiger in weiteren Fällen den Streit zu verkünden. § 841 ZPO dient lediglich der Kompensation der Kompetenzverlagerung aufgrund der §§ 829, 835 ZPO und enthält keinen allgemeinen Rechtsgedanken.

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