1 Grundsatz – Zweck

 

Rz. 1

Die Vorschrift normiert die Pflicht des Gläubigers, in einem Prozess gegen den Drittschuldner auf Zahlung der gepfändeten und überwiesenen Forderung oder auf Hinterlegung des geschuldeten Betrags oder gegebenenfalls auf Feststellung des Bestehens der gepfändeten Forderung dem Schuldner den Streit zu verkünden Die Verpflichtung besteht sowohl bei der Überweisung zur Einziehung als auch der an Zahlungs statt (Zöller/Herget, § 841 Rn. 1). Eine für oder gegen den Gläubiger ergehende Entscheidung berührt nämlich auch die Interessen des Schuldners, weshalb ihm Gelegenheit zu geben ist, sich am Rechtsstreit zu beteiligen. Es soll ihm ermöglicht werden, Entscheidungen zu seinen Lasten durch eigenes vom Prozessgericht zu beachtendes tatsächliches Vorbringen (Beweisantritt, Vorlage von Urkunden pp.) abzuwenden. Diese Pflicht zur Streitverkündung besteht nur dann nicht, wenn die Zustellung im Ausland erfolgen müsste oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wäre.

 

Rz. 2

Das Verfahren der Streitverkündung richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 72ff. ZPO. Die Streitverkündung erfolgt in der Form des § 73 ZPO. Ihre Wirkungen ergeben sich aus den §§ 74, 68 ZPO, unabhängig davon, ob sich der Schuldner nun als Streithelfer am Einziehungsprozess des Vollstreckungsgläubigers beteiligt oder nicht.

Ein Beitritt als Nebenintervenient kann noch mit der Einlegung des Rechtsmittels der Berufung erfolgen. Die Vorschrift des § 841 ZPO schließt nicht aus, dass der Schuldner auf Seiten des beklagten Drittschuldners dem Streit beitritt; das wird insbes. in Streitigkeiten nach § 850h Abs. 2 ZPO vorliegen, da der Grundgedanke des § 841 ZPO bei ihnen im Allgemeinen nicht zutrifft. Der Schuldner wird i. d. R. kein Interesse am Obsiegen seines Gläubigers, sondern nur an dem des Drittschuldners, mit dem er die Lohnverschleierung abgesprochen hat, haben (LAG Tübingen, AP Nr. 3 zu § 850h).

2 Folgen des Pflichtverstoßes

 

Rz. 3

Unterlässt der Gläubiger die Streitverkündung und verliert er den Prozess gegen den Drittschuldner, dann macht er sich u. U. dem Schuldner gegenüber schadensersatzpflichtig (RGZ 83, 121). Der Gläubiger muss sich so behandeln lassen, als ob er mit Unterstützung des Schuldners geklagt hätte. Dessen Anspruch geht daher auf Freistellung von der titulierten Forderung in der Höhe, in der die überwiesene Forderung bei sachgerechter Prozessführung hätte durchgesetzt werden können. Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch ist, dass gegen den Schuldner nunmehr vom Gläubiger – wegen des Ausfalls – anderweitig vollstreckt wird und dass den Gläubiger der Vorwurf der mangelhaften Prozessführung (§ 68 ZPO) trifft (Musielak/Voit/Becker, § 841 Rn. 3 m. w. N.). Den Schuldner trifft in dem Schadensersatzprozess die Beweislast für den Bestand der Forderung, und der Gläubiger kann sich damit entlasten, dass er den Prozess auch mit der Streitverkündung verloren hätte, was er nachweisen muss. Der Schadensersatzanspruch geht auf die Freistellung von der titulierten Verbindlichkeit in der Höhe, in der die überwiesene Forderung bei richtiger Prozessführung hätte durchgesetzt werden können.

 

Rz. 4

Ist die Forderung an Zahlungs statt überwiesen, steht dem Schuldner die Klage nach § 767 ZPO offen mit der Behauptung, die Forderung habe bestanden und mit ihrer Überweisung sei der titulierte Anspruch befriedigt. Will der Schuldner den titulierten Anspruch des Gläubigers, den dieser nach Klageabweisung im Einziehungsprozess weiter verfolgt, durch Aufrechnung mit seinem Schadensersatzanspruch wegen Unterlassung der Streitverkündung zu Fall bringen, hat er ebenfalls die Klage nach § 767 ZPO zu erheben.

3 Anwendungsbereich

 

Rz. 5

In den Fällen, in denen der Schuldner gegen den Drittschuldner klagt, ist die Bestimmung nicht anzuwenden. Der gegen den Drittschuldner klagende Schuldner ist daher nicht verpflichtet, dem Gläubiger in weiteren Fällen den Streit zu verkünden. § 841 ZPO dient lediglich der Kompensation der Kompetenzverlagerung aufgrund der §§ 829, 835 ZPO und enthält keinen allgemeinen Rechtsgedanken.

4 Muster – Streitverkündung an den Vollstreckungsschuldner

 

Rz. 6

 

An das

Amts-/Landgericht

Az.: ...

Streitverkündungsschrift

In dem Rechtsstreit (Rubrum einfügen)

verkünde ich namens des Klägers dem ... (Vollstreckungsschuldner) den Streit und fordere ihn auf,

dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers als Nebenintervenient beizutreten.

Begründung

Mit der am ... zugestellten Klage hat der Kläger gegen den Beklagten (Drittschuldner) eine Forderung in Höhe von EUR ... nebst ... % Zinsen seit dem ... geltend gemacht. Dabei handelt es sich um eine Forderung des Streitverkündungsempfängers (Vollstreckungsschuldners), die der Kläger durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG ... vom ... (Az.: ...) gepfändet und sich zur Einziehung hat überweisen lassen.

Mit Schriftsatz vom ... hat der Beklagte auf die Klage erwidert.

Das Gericht hat frühen ersten Termin bestimmt auf den ..., ... Uhr, Saal ...

Beglaubigte Abschriften der Klageschrift wie der Klageerwiderung sind zur Information des Streitverkündungsempfängers in der Anlage beigefügt.

Beglaubigte Abschriften dieser Str...

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