Rz. 1

Die Vorschrift normiert eine weitere Schadensersatzpflicht des Vollstreckungsgläubigers gegenüber dem Schuldner (MünKo/mid, § 842 Rn. 1). Da der Vollstreckungsgläubiger, dem die Forderung zur Einziehung (vgl. § 835 Abs. 1 ZPO) – nicht an Zahlungs statt (diese führt zur Gläubigerbefriedigung, sodass der Gläubiger selbst das Insolvenzrisiko trägt; vgl. § 835 Rz. 21) – überwiesen ist, erst dann befriedigt ist, wenn ihm die Einziehung auch tatsächlich gelungen ist, trägt allein der Schuldner das Risiko des Forderungsausfalls – etwa wegen zwischenzeitlich eingetretener Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Drittschuldners (Insolvenzrisiko). Auf der anderen Seite kann der Schuldner im Falle der Pfändung und Überweisung der Forderung zur Einziehung die Beitreibung nur in wenigen Ausnahmefällen selbst beschleunigen, indem er z. B. den Drittschuldner auf Leistung an den Gläubiger verklagt. Ein eigenes Interesse wird er daran ohnehin nur dann haben, wenn er mit einem Überschuss rechnen kann, also seine Forderung gegen den Drittschuldner höher ist als die durch den Vollstreckungsschuldner titulierte Forderung. In diesen Fällen kann der Schuldner gegen den Drittschuldner auf Zahlung nach Befriedigung des/der Pfändungsgläubiger klagen (BGH, Rpfleger 2001, 435 = BGHZ 147, 225 = EBE/BGH 2001, 172 = WM 2001, 1075 = NJW 2001, 2178 = ZIP 2001, 1217 = BGHReport 2001, 526 = ZfIR 2001, 685 = MDR 2001, 1075 = InVo 2001, 326 = KTS 2001, 463 = JZ 2002, 44 = KKZ 2002, 41 = LM ZPO § 829 Nr 45 (3/2002) = BGHR ZPO § 259 Pfändungsschuldner 1 = BGHR ZPO § 835 Schuldner 1 = JR 2002, 234). Dies ist ihm aber dann nicht mehr möglich, wenn der Gläubiger bereits einen Titel gegen den Drittschuldner bezüglich der Forderung erlangt hat und daraus die Vollstreckung betreiben kann oder betreibt. Auf die Vollstreckung hat der Schuldner keinen Einfluss. Aus diesem Grund ist der Vollstreckungsgläubiger, verpflichtet (OLG Hamm, DB 1988, 1703), die Beitreibung der Forderung nicht zu verzögern. Ist dies dennoch der Fall, ist er dem Schuldner gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden (Verzögerungs-)Schadens verpflichtet. Den die Vollstreckung selbst betreibenden Gläubiger, der zuvor anwaltlich vertreten war, hat der Anwalt auf die sich aus der Vorschrift ergebende Pflicht und die Folgen der Pflichtverletzung hinzuweisen, andernfalls er sich selbst schadensersatzpflichtig machen kann (BGH, WM 1958, 531). Die Vorschrift findet auch im Verfahren vor der Vollstreckungsbehörde Anwendung (§ 316 Abs. 3 AO; OLG München, Beschluss v. 28.11.2011, 1 W 1242/11 –  Juris).

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