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Die Pflicht zur zügigen Einziehung der Forderung gilt für das gerichtliche wie für das außergerichtliche Beitreibungsverfahren. Eine Haftung besteht nur bei Verschulden (§ 276 BGB; LAG Hamm, DB 1988, 1703). § 278 BGB ist anwendbar, so dass der Gläubiger auch für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen (z. B. des beauftragten Rechtsanwalts) wie für eigenes Verschulden haftet. Mitverschulden des Schuldners, z. B. verspätete Herausgabe von Urkunden, ist nach § 254 BGB zu berücksichtigen (vgl. LAG Hamm, DB 1988, 1703).

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