Rz. 1
Bei Arbeitseinkommen bestimmt sich der (un)pfändbare Teil gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 20.2.2014, 5 Sa 543/13 –, juris; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 6.3.2018, 2 Sa 114/17- Juris).
Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, ist eine Geldforderung des Arbeitnehmers und wird grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln des § 829 ZPO gepfändet. Es gilt daher das zu § 829 ZPO Ausgeführte . Bezüglich des Umfangs der Pfändung sind die Sonderregelungen der §§ 832, 833, § 850 Abs. 4 ZPO zu beachten. Auch die Pfändung von Arbeitseinkommen erfolgt durch das Vollstreckungsgericht (§ 828 ZPO). Das ist immer das Amtsgericht (der Rechtspfleger) und nicht das Arbeitsgericht oder das Verwaltungsgericht. Auch für die Verwertung gelten die allgemeinen Regeln (§§ 835, 844 ZPO). Der Einziehungsprozess ist – falls notwendig – vor dem Gericht zu führen, vor dem auch der Schuldner seine Ansprüche gegen den Drittschuldner geltend machen müsste. Das kann das Zivilgericht, wird aber meist das Arbeitsgericht oder auch das Verwaltungsgericht (bei öffentlich-rechtlichen Bezügen) sein.
Rz. 2
Die Verfahrensvorschriften der §§ 829ff. ZPO werden bei der Pfändung des Arbeitseinkommens ergänzt durch Vorschriften über den Pfändungsschutz aus sozialen Gründen. Soweit die Pfändung grundsätzlich unpfändbaren Einkommens – ausnahmsweise – zugelassen wird (§§ 850b Abs. 2, 850f Abs. 2 ZPO), enthalten diese Vorschriften auch ergänzende Verfahrensregeln.
Rz. 3
Die Pfändungsschutzvorschriften, die eine lange Tradition haben (Arnold, BB 1978, 1314), dienen dem öffentlichen Interesse an einer sozialen Sicherung des Schuldners und sollen es ermöglichen (wie auch § 811 Abs. 1 ZPO), ein menschenwürdiges Leben zu führen (ausführlich MünchKomm/ZPO-Smid, § 850 Rn. 1). Insofern können die Normen auch nicht rechtgeschäftlich oder durch freiwilligen Verzicht abbedungen werden (KG, NJW 1960, 682; Musielak/Voit/Becker, § 850 Rn. 1). Mit den Vorschriften sind somit für den Gläubiger Schranken errichtet worden, die auf dem Schutzgedanken des Sozialstaatsprinzips aufbauen. Denn ein unbeschränkter Zugriff auf das Vermögen des Schuldners könnte diesem die Existenzgrundlage entziehen und ihn damit der Sozialhilfe überantworten. Obwohl die Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO auch immer und oft erheblich die Möglichkeiten des Gläubigers zur Durchsetzung seiner – titulierten – Rechte tangieren, sie bisweilen unmöglich machen, handelt es sich hierbei nicht um eine Enteignung der Gläubiger.
Rz. 4
Pfändet das Vollstreckungsgericht dennoch eine Forderung, die der Pfändung nicht unterliegt, so wird die Forderung verstrickt, und es entsteht daher ein Pfändungspfandrecht (MünchKomm/ZPO-Smid, § 850 Rn. 17; Thomas/Putzo/Seiler, § 850 Rn. 5). Der Pfändungsbeschluss ist wegen des Verstoßes gegen die Pfändungsgrenzen der §§ 850 ff. ZPO somit nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar, das entstehende Pfandrecht daher im Hinblick auf die Aufhebung des Beschlusses auflösend bedingt.