Rz. 20
Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart (Abs. 4). Die (wirksame) Pfändung erfasst alle nach den vorstehenden Ausführungen zum Arbeitseinkommen zählenden Ansprüche des Schuldners, gleich ob sie in verschiedenen Vorschriften des Arbeits- oder Dienstvertrags ihre Grundlage haben (und deshalb unterschiedlich z. B. als Lohn, Prämie, Fixum, Akkordlohn, Erfolgsbeteiligung, Inkasso- oder Leistungsprämien bezeichnet werden) und wie sich ihre Art und Höhe zusammensetzt. Von der Pfändung erfasst werden auch diejenigen Teile des Arbeitseinkommens, die künftig fällig werden und/oder von Umständen abhängig sind, die im Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht absehbar waren (§ 832 ZPO). Die zu pfändende Forderung ist durch die Bezeichnung des Arbeitsverhältnisses und des Drittschuldners hinreichend bestimmt. Die bei dem jeweiligen Arbeitnehmer im Einzelnen in Betracht kommenden Vergütungsteile, gleich wie sie bezeichnet sind und auf welcher Rechtsgrundlage sie geschuldet werden, stellen lediglich Rechnungsposten dar.
Rz. 21
Werden die Vergütungsforderungen eines Schuldners an einen Dritten abgetreten, so erfasst ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht die abgetretenen Arbeitsentgeltansprüche (BAGE 73, 9 = NZA 1993, 706 = NJW 1993, 2701). Ist eine Forderungspfändung ins Leere gegangen, weil der Vollstreckungsschuldner die Forderung vorher abgetreten hatte, wird die Pfändung und Überweisung nachträglich nicht dadurch wirksam, dass der Vollstreckungsgläubiger die Abtretung erfolgreich wegen Gläubigerbenachteiligung anficht (BGHZ 100, 36 = WM 1987, 434 = DB 1987, 778 = NJW 1987, 1703 = MDR 1987, 494 = Information StW 1987, 237 = JZ 1987, 931 = JR 1987, 410 = WuB VI D § 11 AnfG 1.87 = ZZP 101, 426 = LM Nr 10 zu § 7 AnfG = ZIP 1987, 601= JuS 1987, 911 = KTS 1987, 295 = JA 1987, 377). Wird die Vergütung eines Arbeitnehmers gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen, so wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegenstandslos, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. Begründen Schuldner und Drittschuldner jedoch innerhalb von 9 Monaten ein neues Arbeits- oder Dienstverhältnis, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus diesem (§ 833 Abs. 2 ZPO). Hier wird ein einheitliches Rechtsverhältnis vermutet (BAG, NJW 1993, 2701 = ZIP 1993, 1103 = NZA 1993, 792 = KTS 1993, 495 = MDR 1993, 1122 = WM 1994, 176; vgl. § 832; § 833 Rz. 5).
Rz. 22
Werden künftige, fortlaufende Vergütungsansprüche eines Schuldners gegen den Drittschuldner, die voraus abgetreten sind, gepfändet und zur Einziehung überwiesen, so erwächst ein Pfandrecht dann, wenn die Forderungen zurückabgetreten werden. Nach § 832 ZPO genügt für die Pfändung fortlaufender Bezüge, dass deren Entstehungsgrund gesetzt wird (BAGE 72, 238 = ZIP 1993, 940 = EBE/BAG 1993, 82 = HV-INFO 1993, 1693 = EzA § 832 ZPO Nr 1 = NJW 1993, 2699 = NZA 1993, 813 = KTS 1993, 487= Rpfleger 1993, 456 = WM 1993, 2263 = JuS 1994, 80 = WuB VI E § 829 ZPO 2.94 = JurBüro 1994, 364 = KKZ 1994, 142). Eine Lohnpfändung geht so lange ins Leere, wie der Schuldner keinen Anspruch auf einen den Pfändungsfreibetrag übersteigenden Lohn im fälligen Abrechnungszeitraum hat (LArbG Hamm, NZA 1992, 855 = WM 1993, 84). Ein "auf Zahlung des gesamten Arbeitseinkommens" gerichteter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasst einen Anspruch auf Zahlung eines Einkommensausgleichs, mit dem die durch das vorzeitige Ausscheiden des Arbeitnehmers bedingte Minderung der gesetzlichen Rente ausgeglichen werden soll (LArbG Frankfurt/Main, NZA 1988, 660).
Rz. 23
Die Vergütung, die ein Arbeitnehmer für die Überlassung des Rechts zur Benutzung seiner freien Erfindung von seinem Arbeitgeber erhält, ist kein Arbeitseinkommen (BGHZ 93, 82 = WM 1985, 397 = NJW 1985, 1031 = MDR 1985, 407 = DB 1985, 1581).