Rz. 4

Grundlage der Berechnung des Pfändungsbetrags bildet das monatliche Nettoeinkommen (§ 850e Nr. 1 ZPO; sog. Nettomethode; BAG, ZInsO 2013, 1485 = NZA 2013, 859 = MDR 2013, 985 = NJW 2013, 2924 = ZTR 2013, 509 = Rpfleger 2013, 627 = JurBüro 2013, 601 = ArbR 2013, 420 = Vollstreckung effektiv 2013, 153 = FA 2013, 268; vgl. § 850e Rz. 5a ff. – auch zur Bruttomethode). Die der Pfändung entzogenen Bezüge sind mit ihrem Bruttobetrag vom Gesamteinkommen abzuziehen. Ein erneuter Abzug der auf diesen Bruttobetrag entfallenden Steuern und Abgaben erfolgt nicht. Diesen pfändbaren Betrag muss der Drittschuldner bestimmen. Außerdem ist dem Bruttolohn der Wert von Naturalleistungen hinzuzurechnen (§ 850e Nr. 3 ZPO; vgl. Leißing, Vollstreckung effektiv 2000, 100). Ebenso sind mehrere Arbeitseinkommen – auf Antrag – zusammenzurechnen (§ 850e Nrn. 2, 2a ZPO; vgl. Leißing, Vollstreckung effektiv 2000, 89). Das Gesetz erklärt darüber hinaus bestimmte Einkommensteile für zusätzlich pfändbar, wenn es sich um eine gesetzliche Unterhaltsvollstreckung nach § 850d Abs. 1 ZPO handelt (§ 850a Nrn. 1, 2, 4 ZPO). Für die Berechnung des pfändbaren Einkommens ist also zunächst festzustellen, um welche Art der Lohnpfändung es sich handelt: Vollstreckt der Gläubiger wegen einer "gewöhnlichen" oder einer Unterhaltsforderung?

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