Rz. 31
Schuldner und Drittschuldner haben die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO), wenn gem. Abs. 3 eine Anhörung stattgefunden hat, andernfalls ist die Erinnerung gem. § 766 ZPO gegeben. Ein Verstoß gg. das Anhörungsgebot nach Abs. 3 berechtigt nicht die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (LG Lübeck, Rpfleger 1993, 207). Vielmehr kann das Beschwerdegericht eigene Feststellungen dazu treffen, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 zum Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vorgelegen haben (LG Meiningen, 18.7.2007, 4 T 164/07 – Juris).
Rz. 32
Gem. § 394 Satz 1 BGB findet eine Aufrechnung gegen eine Forderung, die der Pfändung nicht unterworfen ist, nicht statt (OLG Hamm, FamFR 2012, 345). Die Aufrechnung selbst kann weder durch das Prozessgericht noch durch das Vollstreckungsgericht zugelassen werden. Der aufrechnungswillige Schuldner eines solchen bedingt pfändbaren Anspruchs müsste deshalb erst die Pfändung der potentiellen Passivforderung beantragen und damit eine Entscheidung nach § 850b Abs. 2 ZPO herbeiführen, um anschließend dagegen aufrechnen zu können. Eine Aufrechnung, die nach § 394 S. 1 i. V. m. § 850b Abs. 1 ZPO unwirksam ist, wird durch eine nachträgliche Entscheidung nach § 850b Abs. 2 ZPO nicht geheilt.
Rz. 33
Der Drittschuldner kann im Prozess mit dem Gläubiger die Unpfändbarkeit des gepfändeten Anspruchs nicht geltend machen, wenn dieser lediglich gemäß §§ 850b Abs. 2, 850c ZPO relativ unpfändbar ist (OLG Thüringen, FuR 2012, 449; OLG Celle, NJW 1962, 1731). Auch der BGH hat entschieden, dass es offen bleiben kann, ob die Pfändung des streitgegenständlichen Anspruchs unter Verletzung pfändungsschutzrechtlicher Bestimmungen bewirkt worden ist und wie weit ein etwaiger Pfändungsschutz gereicht hätte. Entscheidend ist, dass der Drittschuldner sich auf einen etwaigen Pfändungsschutz nicht mit Erfolg berufen könnte (BGH, FamRZ 1998, 608 – 609; so auch Zöller/Herget, § 829, Rn. 27: „Auf ein prozessuales Pfändungsverbot, z. B. §§ 850b, 850d, 850f Abs. 2, 3 ZPO kann sich der Drittschuldner im Rechtsstreit nicht selbständig berufen).
Das OLG Bamberg (OLG Bamberg (FamRZ 1988, 948) hat entschieden, dass in einem sogenannten Drittschuldnerprozess lediglich noch zu prüfen ist, ob und in welcher Höhe die gepfändete Forderung dem Schuldner zusteht; denn gepfändet und überwiesen wird stets nur die angebliche Forderung. Dagegen obliegt die Prüfung der Pfändbarkeit einer Forderung ausschließlich dem Vollstreckungsgericht (OLG Thüringen, FuR 2012, 449; so auch BGHZ 66, 79 = NJW 1976, 851 = WM 1976, 355; OLG Celle, FamRZ 1986, 196).