Rz. 46
Gegen den die Pfändung zurückweisenden Beschluss ist für den Gläubiger die sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. den §§ 793, 567 ff. ZPO) zulässig. Diese steht ihm auch zu, wenn die beantragte Vorratspfändung abgelehnt wurde. Hatte der Gläubiger einen bestimmten Freibetrag beantragt und ist das Gericht über diesem geblieben, ist das gleichbedeutend mit einer teilweisen Zurückweisung des Gläubigerantrags. Auch insoweit steht dem Gläubiger die sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. den §§ 793, 567 ff. ZPO) zu. Hatte er allerdings in seinem Antrag keinen bestimmten Freibetrag benannt und erscheint ihm der festgesetzte zu hoch, kann der Gläubiger dies mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO geltend machen. Sind die Rangverhältnisse vom Vollstreckungsgericht nach billigem Ermessen festgesetzt, so steht den Beteiligten (Gläubiger, Schuldner, Berechtigte) soweit sie beschwert sind, die sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. den §§ 793, 567 ff. ZPO) zu. Schließlich steht dem Gläubiger die sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. den §§ 793, 567 ff. ZPO) zu, wenn sein Antrag auf Pfändung überjähriger Unterhaltsrückstände zurückgewiesen wurde.
Rz. 47
Liegen dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unrichtige Annahmen zugrunde, können der Schuldner und der Drittschuldner Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO einlegen; das gilt auch für die Anordnung der Vorratspfändung sowie derjenigen der Pfändung überjähriger Unterhaltsrückstände. Der Schuldner kann auch einen Antrag nach § 850f Abs. 1 ZPO stellen, wenn der Pfändungsbeschluss nach seiner Auffassung den besonderen notwendigen Bedürfnissen nicht Rechnung getragen hat. Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung eines Freibetrags, können der Schuldner und ein ganz oder teilweise übergangener Unterhaltsberechtigter einen Änderungsantrag nach § 850g ZPO stellen. Diesen kann auch der Gläubiger stellen, wenn sich wegen der Veränderung der Verhältnisse nachträglich herausstellt, dass der Freibetrag zu hoch bemessen war.
Rz. 47a
Der vorrangige Unterhaltsberechtigte kann seinen sich aus § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG ergebenden Vorrang bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO gegenüber dem vollstreckenden Gläubiger (Unterhaltsvorschusskasse) geltend machen. Insofern ist die Vollstreckung zu beschränken oder aufzuheben, soweit der Vorrang beeinträchtigt wird. Nach Beendigung der von der Unterhaltskasse betriebenen Zwangsvollstreckung kann er seinen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB auf Auskehrung des Erlöses in Höhe der bestehenden Unterhaltsforderung gegen die pfändende Unterhaltskasse geltend machen (WM 2014, 2052 = MDR 2014, 1349 = NZF 2014, 1035 = Vollstreckung effektiv 2014, 209 = FF 2014, 512). Der Schuldner, der seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG vorrangigen Unterhaltsberechtigten ganz oder teilweise nachkommt, kann mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 775 Nr. 4, 5 ZPO unter Vorlage entsprechender Zahlungsnachweise erreichen, dass die Zwangsvollstreckung der Unterhaltskasse insoweit beschränkt oder aufgehoben wird (WM 2014, 2052 = MDR 2014, 1349 = NZF 2014, 1035 = Vollstreckung effektiv 2014, 209 = FF 2014, 512).
Rz. 48
Während eines Insolvenzverfahrens ist grds. nur der Insolvenzverwalter befugt, Rechtsbehelfe einzulegen. Betrifft die unzulässige Vollstreckungsmaßnahme jedoch das insolvenzfreie Vermögen des Schuldner (hier: der massefreie Differenzbetrag zw. §§ 850c ZPO und 850d ZPO), ist der Schuldner selbst erinnerungsbefugt (AG Dortmund, ZInsO 2005, 836).