Rz. 19

Ein Arbeitgeberdarlehen ist dann anzunehmen, wenn dieses als solches ausdrücklich bezeichnet wurde oder aber aus den Umständen des Einzelfalles erkennbar ist, dass es als solches gewollt ist. Indizien hierfür können vereinbarte Zinsleistungen oder aber die Darlehnshingabe auf längere Zeit sein. Der Arbeitgeber kann dann u. U. mit dem Darlehn gegen den Lohnanspruch des Schuldners aufrechnen.

Bei der Lohnpfändung müssen ebenfalls zwei Alternativen des Arbeitgeberdarlehens beachtet werden:

 

Rz. 20

Darlehnshingabe erfolgt nach Lohnpfändung: Die Aufrechnung des Drittschuldners mit dem gewährten Darlehen ist gegenüber dem Gläubiger unzulässig (§ 829ZPO, § 392 BGB). Die Aufrechnung des Drittschuldners ist daher erst zulässig, wenn der Gläubiger insgesamt befriedigt wurde, oder aber wenn die Pfändung einzelne Lohnanteile nicht erfasst.

 

Rz. 21

 
Praxis-Beispiel

Der Drittschuldner gewährt dem Schuldner nach Eingang einer Lohnpfändung wegen eines Anspruchs von 3.000,00 EUR ein Darlehen von 1.000,00 EUR. Der Schuldner ist verheiratet und hat ein minderjähriges Kind. Er hat ein Nettoeinkommen von 2.500,00 EUR.

Lösung: Der Drittschuldner hat aus dem Nettoeinkommen zunächst die pfändbaren Beträge an den Gläubiger abzuführen:

 
pfändbarer Betrag gem. § 850c Sp. 2 252,29 EUR

Erst nach vollständiger Befriedigung darf der Drittschuldner mit dem Darlehen aufrechnen, aber nur i. H. d. pfändbaren Beträge.

 

Rz. 22

Darlehenshingabe erfolgt vor Lohnpfändung: In diesem Fall kann der Drittschuldner mit dem gewährten Darlehen wirksam aufrechnen (ArbG Hannover, BB 1967, 586). Die Aufrechnung ist gegenüber dem Gläubiger gültig. Insofern geht der Gläubiger solange leer aus, wie gepfändete Lohnanteile vom Drittschuldner einbehalten werden können.

 

Rz. 23

Ein Gläubiger sollte bei einer derartigen Konstellation unbedingt prüfen, ob tatsächlich zwischen Drittschuldner und Schuldner wirksam eine Aufrechnungsvereinbarung geschlossen wurde. Ggf. ist die getroffene Vereinbarung auch nach dem AnfG anfechtbar. Wichtig in diesem Zusammenhang: Eine vor der Pfändung getroffene Aufrechnungsvereinbarung geht der Pfändung nur dann vor, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung vor der Beschlagnahme erworben ist und nicht nach der Beschlagnahme und auch nicht später als die gepfändete Lohnforderung fällig wird (vgl. BAG, BB 1967, 37; BAG, AP Nr. 1 zu § 392 BGB).

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