Rz. 24

Ein Abänderungsantrag leitet gegenüber dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kein neues Vollstreckungsverfahren ein, sondern ist Teil des bereits anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahrens. Deshalb bleibt das Amtsgericht, das den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat, für alle Einzelmaßnahmen des gleichen Verfahrens zuständig, auch wenn der Schuldner zwischenzeitlich in einen anderen Gerichtsbezirk umgezogen ist (LG Verden, NdsRpfl 2009, 294).

 

Rz. 25

Antragsberechtigt ist nur der Schuldner, nicht hingegen ein Unterhaltsberechtigter, zu dessen Gunsten der Pfändungsfreibetrag erhöht werden soll (Schuschke/Walker/Kessal-Wulf/Lorenz § 850f Rn. 2.; a. A. MünchKomm/ZPO-Smid § 850f Rn. 2; Musielak/Voit/Flockenhaus, § 850f Rn. 16; Stöber/Rellermeyer, C.443 m. w. N. ), ebenso nicht der Drittschuldner (a. A. LG Essen, MDR 1969, 225; MünchKomm/ZPO-Smid, § 850f Rn. 2). Vor Erlass einer Entscheidung, die regelmäßig durch Beschluss ergeht (§ 764 Abs. 3 ZPO), ist der Gläubiger anzuhören. Der Schuldner hat die anspruchsbegründenden Tatsachen schlüssig darzulegen (OLG Köln, Rpfleger 2009, 517). Mit stattgebendem Antrag wird die früher ausgebrachte Pfändung teilweise aufgehoben. Auf eine abändernde Rechtsmittelentscheidung kann die Pfändung nur dann mit dem alten Rang wieder aufleben, wenn das Gericht die Erhöhung von der Rechtskraft seiner Entscheidung abhängig gemacht hat (OLG Köln, NJW 1993, 393).

 

Rz. 26

Bei seiner Entscheidung hat das Vollstreckungsgericht im Rahmen der Billigkeitsprüfung zu kontrollieren, ob überwiegende Gläubigerbelange einer Entscheidung zugunsten des Schuldnerinteresses entgegenstehen. Bei der Beurteilung der Billigkeit sind dabei alle Umstände des Einzelfalles abzuwägen. Dabei können neben der Höhe der Bezüge und der wirtschaftlichen Situation von Schuldner und Gläubiger vor allem Art und Umstände der Entstehung der beizutreibenden Forderung von Bedeutung sein. So kann die Pfändung zur Beitreibung privilegierter Ansprüche im Sinne der §§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO der Billigkeit entsprechen (OLG Hamm, RPfleger 2002, 161; OLG Schleswig, RPfleger 2002, 87, 88). Gegen eine zugunsten des Gläubigers ausfallende Billigkeitsentscheidung kann sprechen, dass der Schuldner sozialhilfebedürftig würde. Gleiches kann für den Fall gelten, dass die Angehörigen des Schuldners bei Pfändung der Ansprüche aus einer auf seinen Todesfall abgeschlossenen Lebensversicherung zur Bestreitung der Bestattungskosten auf Sozialhilfe angewiesen wären (BGH, Rpfleger 2008, 267 = Vollstreckung effektiv 2016, 15 = JurBüro 2008, 1040).

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