Rz. 12

Gerichtsgebühren fallen nicht an. Der Rechtsanwalt des Schuldners verdient i. d. R. mit dem Änderungsantrag eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG. Dies gilt jedoch nur dann, wenn zuvor eine solche Gebühr bei ihm nicht angefallen ist, weil er im Zwangsvollstreckungsverfahren noch nicht tätig geworden war (LG Konstanz, Rpfleger 2000, 463; vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Der Rechtsanwalt des Gläubigers erhält keine zusätzlichen Gebühren, es sei denn, er wird erstmals tätig (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Für einen Antrag nach Satz 2 erhält der Rechtsanwalt i. d. R. eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG VV gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG.

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