Rz. 4

  • der Arbeitgeber überweist den Lohn an den nicht bei ihm beschäftigten Ehegatten oder an sonstigen Dritten;
  • beide Ehegatten arbeiten in demselben Betrieb, der nicht schuldnerische Ehegatte erhält ein wesentlich höheres Einkommen als der Schuldner, obwohl dieser an sich die höher dotierte Stelle hat (Goebel, Vollstreckung effektiv 2000, 124); zugunsten des schuldnerischen Ehegatten wird ein Gesellschaftsverhältnis mit überproportionaler Gewinnausschüttung begründet (Goebel, Vollstreckung effektiv 2000, 124). Nahe liegend sind solche Lohnverschiebungen auch dann, wenn für die Ausübung der Tätigkeit eine bes. Erlaubnis – wie z. B. Gaststättenkonzession, Sprengerlaubnis, Waffen- oder Gewerbeschein oder Zulassung als Rechtsanwalt oder Arzt – notwendig ist und der Schuldner diese nicht mehr erlangen kann. Aus diesem Grund lässt er sich formal unterqualifiziert beschäftigen und dem (untätigen) Ehegatten oder Dritten – mit gültiger Erlaubnis – wird der den unpfändbaren Lohnanteil des Schuldners überschießende Vergütungsanteil zugeschoben (Goebel, Vollstreckung effektiv 2000, 124).

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