Rz. 25

Für die Pfändung (und Überweisung) entsteht eine Gerichtsgebühr nach KV Nr. 2111 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Höhe von 20 EUR. Der Rechtsanwalt erhält für den Antrag auf Pfändung und Überweisung die 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG, falls eine Anrechnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG (z. B. durch ein vorläufiges Zahlungsverbot) nicht erfolgt.

 

Rz. 26

Durch das Nachbesserungsverfahren im Rahmen der Vermögensauskunft fällt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 GvKostG keine neue Verfahrensgebühr an, weil es Fortsetzung des alten und wg. Mangels noch nicht abgeschlossenen Verfahrens ist (LG Verden, JurBüro 2002, 158). Erhebt ein Pfändungsgläubiger Drittschuldnerklage und fordert er in diesem Zusammenhang auch künftig fällig werdende Leistungen, so richtet sich der Streitwert nicht nach dem Gesamtbetrag der der Pfändung zugrunde liegenden Forderung, sondern dem dreifachen Jahreswert des monatlich geforderten Pfändungsbetrages. Das gilt auch dann, wenn es sich um fiktives Gehalt handelt. Dabei werden die Rückstände gem. § 42 Abs. 4 GKG nicht werterhöhend berücksichtigt (LAG Schleswig-Holstein, JurBüro 2001, 196).

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