Die durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG; BGBl. I 2020, S. 2466) mit Wirkung zum 1.12.2021 neu gefasste Vorschrift des § 850k ZPO regelt die Einrichtung und Beendigung eines Pfändungsschutzkontos (sog. P-Konto). Nach alter Rechtslage bis zum 30.11.2021 enthielt § 850k ZPO a. F. als zentrale Norm für den Kontopfändungsschutz alle wesentlichen Vorschriften, die das P-Konto betreffen. Dieser Regelungsansatz wird mit Stichtag 1.12.2021 zugunsten der besseren Verständlichkeit und Übersichtlichkeit der Bestimmungen und im Hinblick auf die nunmehr weitere Ausdifferenzierung des P-Kontos nicht mehr beibehalten. In den neu eingefügten §§ 899-910 ZPO werden nunmehr die Rechtswirkungen des P-Kontos umfassend geregelt.

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