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Handelt es sich bei dem gepfändeten Gemeinschaftskonto um ein sog. „Oder“-Konto ist gegen einen der Kontoinhaber ein Vollstreckungstitel erforderlich (BT-Drucksache 19/19850, S. 32), damit die Pfändung wirksam ist. Die Kontoinhaber sind hinsichtlich des Auszahlungsanspruchs Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB. Jeder kann deshalb aufgrund seiner eigenen Forderungsinhaberschaft Auszahlung des gesamten Kontoguthabens an sich (allein) verlangen (BGH NJW 2018, 2632). Zwar kann das kontoführende Kreditinstitut entgegen der dispositiven Regelung des § 428 BGB nicht „nach seinem Belieben“ an einen der Gläubiger leisten. Dieses Wahlrecht wird im Kontovertrag verkehrstypisch dahingehend abbedungen (§ 157 BGB), dass das Kreditinstitut nur an den leisten kann, der die Leistung fordert (BGH, 2018, 2632). Eine Leistung an den nicht fordernden Gesamtgläubiger hätte keine schuldbefreiende Wirkung. Der Gläubiger kann daher mit einer Pfändung auf das gesamte auf diesem Konto vorhandene Guthaben zugreifen (BGH NJW 1985, 1218).

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