Rz. 9

Die Übertragung von Guthaben von einem Gemeinschaftskonto auf ein P-Konto darf jedoch nicht dazu führen, dass eine Person mehrere P-Konten hat (§ 850k Abs. 3 Satz 1 ZPO). Hierbei gilt: Kontoinhaber hat bereits beim selben Kreditinstitut ein Einzelkonto: Es besteht ein Anspruch darauf, dass dieses als P-Konto geführt wird. Kontoinhaber hat beim selben Kreditinstitut kein Einzelkonto: Dieses muss zunächst eingerichtet und dann in ein P-Konto umgewandelt werden. Kontoinhaber hat bereits bei einem anderen Kreditinstitut ein P-Konto: Pfändungsschutz für das anteilige Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto auf diesem anderen P-Konto ist nicht zu erlangen, andernfalls würde ein unzulässiger Austausch des Drittschuldners erfolgen. Somit steht das dem Schuldner anteilige Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto dem Gläubiger zu. Der Schuldner muss daher, um Schutz für das anteilige Guthaben zu erlangen, ein Einzelkonto beim selben Kreditinstitut einrichten und dieses zum P-Konto umwandeln. Das P-Konto beim anderen Kreditinstitut ist dann aufzulösen.

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