Rz. 10

Abs. 2 Satz 4 ZPO regelt, dass sich entsprechend der Anzahl der Kontoinhaber der Übertragungsbetrag auf den Kopfteil des die Übertragung verlangenden Kontoinhabers an dem Guthaben beläuft.

 
Praxis-Beispiel

Gläubiger G. pfändet am 7.12.2021 wegen 3.000 EUR in die Bankverbindung (Anspruch D) des S. Es handelt sich um ein Gemeinschaftskonto, das S. mit seinem nicht schuldnerischen Ehegatten E. führt. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weist das Konto ein Guthaben von 4.000 EUR auf. S. verlangt von der Bank B. als Drittschuldnerin, das bestehende Guthaben und das künftige Guthaben auf ein besonderes auf den Namen des S. einzurichtendes Zahlungskonto zu übertragen und dieses Konto zugleich als P-Konto zu führen. B. wandelt das Zahlungskonto am 9.12.2021 in ein P-Konto um. Lösung

B. muss das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto von 4.000 EUR in Höhe von 2.000 EUR auf das P-Konto des S. übertragen. Zu beachten ist hierbei, dass B. ab der Gutschrift (9.12.2021) von den übertragenen 2.000 EUR auf das P-Konto erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die Gutschrift folgt, Beträge an G. abführen darf (§ 900 Abs. 1 Satz 1 HS 1 ZPO), also frühestens am 1.2.2022. Dieses Guthaben von 2.000 EUR ist daher unpfändbares Guthaben (Abs. 2 Satz 2 ZPO). Hinsichtlich des Übertragungsbetrags auf das P-Konto kann S. daher monatlich über den geltenden Sockelfreibetrag gemäß § 899 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 850c Abs. 1, 4 ZPO verfügen.

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