Rz. 14

Abs. 4 stellt klar, dass sich die Pfändung des Guthabens auf dem Gemeinschaftskonto nach der Übertragung des Anteils des Guthabens auf das Einzelkonto des Schuldners an dem übertragenen Guthaben fortsetzt. Die Pfändung setzt sich hingegen nicht an dem auf ein Einzelkonto des Nichtschuldners als natürliche Person (BT-Drucks. 19/23171 S. 28) übertragenen Guthaben fort. Für ihn gilt Abs. 2 Satz 1. Daher muss der Nichtschuldner kein P-Konto einrichten, um Pfändungsschutz zu erlangen (BT-Drucksache 19/23171, 29). Künftige Zahlungseingänge auf dem Einzelkonto des Nichtschuldners stehen diesem somit unbeschränkt zur Verfügung, weil sie nicht von der Kontopfändung erfasst sind.

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